Kunduz-Affäre
Die Mission Impossible der Anwälte
01.03.2011
In seinem Beschluss vom 16. Februar legte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die formalen Anforderungen für eine Klageerzwingung gegen den Bundeswehr-Oberst so hoch, dass diese faktisch nicht erfüllbar sind (Az. III-5 StS 6/10). Denn den Anwälten wurde wegen angeblicher militärischer Geheimhaltungsinteressen erst spät und nur stark eingeschränkt Akteneinsicht gewährt. Prozessuale Gründe haben damit (aus Sicht der Justiz) sehr effizient den Zugang zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Sachfragen verhindert.
Es geht um die brisante Frage, was genau in der Bombennacht von Kunduz vom 3. auf den 4. September 2009 passiert ist. Der Vorfall hat sowohl in der deutschen Politik als auch in der juristischen Fachwelt erhebliche Wellen geschlagen. Ein Aspekt dieses Falles war die Frage, ob gegen Offiziere der Bundeswehr, insbesondere den befehlshabenden Offizier Oberst Klein, ein Strafverfahren eingeleitet werden sollte.
Von "VS Vertraulich" bis "VS Geheim"
Die Generalbundesanwaltschaft (GBA) hatte dabei zunächst die Ermittlungen an sich gezogen, dann das Verfahren nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) mangels Beweisen für eine Straftat aber wieder eingestellt. Zur Begründung lieferte die oberste Ermittlungsbehörde anfangs nur eine eher magere Presseerklärung. Der inzwischen veröffentlichte 69-seitige Begründungsvermerk wurde erst im Oktober 2010 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Die Anwälte der Hinterbliebenen haben sich lange und zunächst vergeblich darum bemüht, wenigstens Akteneinsicht zu erhalten. Als ihnen diese schließlich Ende Oktober vergangenen Jahres gewährt wurde, machte die Generalbundesanwaltschaft bezüglich verschiedener Aktenbestandteile geltend, diese seien als "VS Geheim" eingestuft und könnten nicht eingesehen werden. Zumindest ein als "VS Vertraulich" eingestufter Bericht – wohl des Roten Kreuzes – durfte nach Abgabe einer Verpflichtungserklärung zur Geheimhaltung zwar eingesehen, nicht aber kopiert werden.
Daraufhin formulierten die Opfervertreter innerhalb von knapp drei Wochen einen 144-seitigen Antrag auf Klageerzwingung nach § 172 Abs. 3 StPO, der nun aber eben vom OLG Düsseldorf als unzulässig verworfen wurde.
Unüberwindbare prozessuale Hürde
Das OLG stellt in seiner Begründung ausschließlich auf die Darlegungslasten und Formvorschriften des § 172 Abs. 3 StPO ab, die hier nicht erfüllt seien. Hierüber kann man sicher im Einzelnen trefflich streiten.
Allerdings besteht die Kernaussage des Beschlusses darin, den Antragstellern vorzuwerfen, sie hätten die wesentlichen Akteninhalte nicht ausführlich genug wiedergegeben, und sie seien nicht hinreichend auf die von der Generalbundesanwaltschaft in Bezug genommenen Beweismittel eingegangen. Im Zusammenspiel mit der spät und nur eingeschränkt gewährten Akteneinsicht ergibt sich daraus eine Hürde für den Zugang zu einer gerichtlichen Sachentscheidung, die nicht mehr zu überwinden sein dürfte.
Zwar meint das Gericht, dass die Antragsteller die ihnen gar nicht vorliegenden Beweismittel nur hätten benennen müssen. Wie sich aber etwa die Anforderung, der als vertraulich eingestufte Bericht hätte "in seinen Kernaussagen" geschlossen wiedergegeben werden müssen, mit der abgegebenen Geheimhaltungserklärung vertragen soll, und wie dies ohne Ablichtungen überhaupt gelingen soll, ist nicht nachvollziehbar - zumal die Akteneinsicht in insgesamt 13 Aktenbände an nur einem Tag gewährt wird. Ähnliches gilt für die vom Gericht geforderte detaillierte Beschreibung von Video-Bändern, die Teile der Ermittlungsakte sind.
Kafka hätte seinen Spaß
Legt man Antragsschrift und Abweisungsbeschluss nebeneinander, kann man diese Überlegungen detailliert weiter betreiben. Allgemein stellen sich hier aber vor allem zwei Fragen: Erstens ist das Verhältnis von nur eingeschränkt gewährter Akteneinsicht zu prozessualen Darlegungslasten zu hinterfragen. Wenn dies so gehandhabt wird, dass die Staatsanwaltschaft die Akten als geheim bezeichnet, und das Gericht dann einen Antrag mit der Begründung abweisen, die Beweismittel seien nicht umfassend dargelegt, beißt sich die Katze in den Schwanz - Kafka hätte seinen Spaß und der grundrechtlich gewährleistete Zugang zur Justiz – Art. 19 Abs. 4 GG – spielt keine Rolle mehr.
Zweitens fragt man sich in einem politisch aufgeladenen Verfahren wie diesem, ob der in der Justiz durchaus übliche Weg des geringsten Widerstandes hier klug gewählt war. Eine Abweisung als unzulässig erspart die lästige Auseinandersetzung mit den politisch heiklen inhaltlichen Fragen. Andererseits bleiben diese Fragen so ungeklärt, bis die Anwälte der Hinterbliebenen weitere prozessuale Schritte einleiten.
Nach einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO kann etwa eine zuständige Landesstaatsanwaltschaft ein neues Ermittlungsverfahren auf Basis des Strafgesetzbuches neu eröffnen, wenn es hierfür hinreichende Anhaltspunkte gibt. Die hier berührten grundlegenden prozessrechtlichen Fragen jedenfalls werden in Zeiten andauernder und schwieriger werdender Auslandseinsätze der Bundeswehr wieder auftreten - und vielleicht behält Kafka ja nicht immer das letzte Wort.
Dr. Denis Basak ist akademischer Rat am Institut für Kriminalwissenschaften und Rechtsphilosophie der Goethe-Universität in Frankfurt und forscht und lehrt unter anderem zum deutschen und internationalen Straf- und Strafprozessrecht.
Mehr im Internet:
Presseerklärung 8/2010 des GBA zur Einstellung des Verfahrens
Website des ECCHR zu diesem Fall
von der Groeben, Criminal Responsibility of German Soldiers in Afghanistan: The Case of Colonel Klein, GLJ 11 (2010), 469
Mehr auf LTO.de:
Bundeswehr in Afghanistan: Wie viel Sorgfalt braucht der Krieg?
Zitiervorschlag
Dr. jur. Denis Basak, Kunduz-Affäre: Die Mission Impossible der Anwälte. In: Legal Tribune ONLINE, 01.03.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/2657/ (abgerufen am 21.05.2012)
Infos zum ZitiervorschlagRechtsgebiete
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