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BAG

Klagefrist auch bei zu kurzer Kündigungsfrist einzuhalten

von:
eso/LTO-Redaktion
03.09.2010

Das BAG wies am Donnerstag die Klage eines ehemaligen Tankstellenmitarbeiters ab, der wegen zu kurzer Kündigungsfrist geklagt hatte. Zwar sei die Kündigungsfrist tatsächlich zu kurz gewesen, der Kläger habe aber seinerseits nicht die gebotene Klagefrist eingehalten.

Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und das Landesarbeitsgericht ihr stattgegeben hatte, war nun die Revision des Arbeitgebers vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt erfolgreich (Urt. v. 01.09.2010, Az. 5 AZR 700/09).

Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis per Schreiben vom 22. April 2008 zum 31. Juli 2008 gekündigt. Hierauf hatte der Mitarbeiter im November 2008 Klage auf Annahmeverzugsvergütung für die Monate August und September 2008 erhoben. Nach Ansicht des Klägers habe die gesetzliche Kündigungsfrist aufgrund seiner langen Beschäftigungsdauer fünf Monate betragen.

Da der ehemalige Mitarbeiter die Kündigung nicht gem. § 4 S. 1 KSchG binnen drei Wochen gerügt habe, so das BAG, sei die zunächst mangelhafte Kündigung in eine zutreffende Kündigung umgedeutet und das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden. Annahmeverzugsvergütung stehe dem Kläger daher nicht zu, befanden die Arbeitsrichter.



Rechtsgebiet

 Arbeitsrecht