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Der Fall Benaissa

Kann denn Liebe Sünde sein?

von:
Dr. Hermann Christoph Kühn
16.08.2010

'No Angels'-Mitglied Nadja Benaissa hat vor dem Jugendschöffengericht gestanden, im Zeitraum von 2000 bis 2004 mit mehreren Partnern ungeschützt Sex gehabt zu haben, ohne diese zuvor über die eigene HIV-Infektion zu informieren. Das Verfahren wirft Fragen auf nach der strafrechtlichen Verantwortung und nach dem Umgang der Ermittlungsbehörden mit Persönlichkeitsrechten.

Strafrecht und HIV – Eine Standortbestimmung

Wer als HIV-Infizierter ungeschützten Geschlechtsverkehr mit einem unwissenden Partner durchführt, macht sich nach deutschem Strafrecht in der Regel strafbar. Gerichte bis hinauf zum Bundesgerichtshof haben in der Vergangenheit immer wieder so geurteilt. Dieses Ergebnis entspricht auch der überwiegenden Meinung im Schrifttum. Indes ist die Sache in der Praxis so einfach nicht.

Zunächst ist zu klären, welche Strafnorm überhaupt zur Verurteilung herhalten kann. Schnell fällt da der Blick auf die Körperverletzung, deren Versuch in der einfachen Variante mittlerweile strafbar ist. Vollendet wäre eine Körperverletzung wohl in jedem Fall dann, wenn aufgrund der Übertragung des HI-Virus auf einen ahnungslosen Sexualpartner AIDS als Krankheit ausbricht. Dies ist jedoch nicht stets der Fall und heute mit entsprechender Medikamentation häufig aufhaltbar. Frau Benaissa hat so nicht ganz unrecht, wenn sie sich selbst in den Medien als "HIV-positiv und gesund" beschreibt.

Mit Blick auf die Körperverletzung wird man bereits in der Infektion mit HIV eine Vollendung annehmen können, ist doch damit die Physis des Angesteckten pathologisch verändert. Dann ist es aber nur folgerichtig, diesen Eingriff unter dem Gesichtspunkt der "das Leben gefährdenden Behandlung" im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 Strafgesetzbuch (StGB) zu prüfen und dann den äußeren Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung zu bejahen. Denn dass die HIV-Infektion das Potential zu einer tödlich verlaufenden Krankheit hat, ist unbestritten.

Vergessen wird bei der weiteren Prüfung allerdings gern, dass es sich bei der gefährlichen Körperverletzung um ein Vorsatzdelikt handelt. Das Darmstädter Gericht kann also nur dann Frau Benaissa im Sinne der Anklage schuldig sprechen und bestrafen, wenn es nach Abschluss der Beweisaufnahme zum Ergebnis gelangt, diese habe die Gefahr der Ansteckung ihrer Partner erkannt und den "Ansteckungserfolg" gebilligt.

Zum Nachweis des Vorsatzes ist meines Erachtens in diesen Fällen der Rückschluss von der äußeren auf die innere Tatseite jedoch gerade nicht zulässig. Vertraut der HIV-Positive darauf, dass der Sexualkontakt nicht zur Ansteckung führen wird, liegt auch bei Gefahrenkenntnis nur fahrlässiges Verhalten vor.

Angesichts des Umstandes, dass die Wahrscheinlichkeit der Ansteckung auch bei ungeschütztem Sexualkontakt sehr gering ist – Studien sprechen von einer Ansteckungsrate von 0,05% für einen Mann bei Vaginalverkehr – ist ein Vertrauen auf den ansteckungsfreien Ausgang des riskanten Verhaltens jedenfalls nicht per se von der Hand zu weisen. Dann aber entfiele die Vorsatzvariante und damit auch die Versuchsstrafbarkeit. Es verbliebe im Falle nachgewiesener Ansteckung bei einer Haftung wegen fahrlässiger Körperverletzung. Was nichts daran änderte, dass – um im Bild zu bleiben – solche Liebe Sünde wäre.

Staatsanwaltschaftliche Litigation-PR als Rechtsproblem

Wirklich skandalträchtig ist der Darmstädter Fall aber durch den Umgang der dortigen Anklagebehörde mit Informationen über die Angeklagte. Ein gelegentlicher Blick in die "Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)" könnte da nicht schaden. Danach vermeidet der Staatsanwalt "alles, was zu einer nicht durch den Zweck des Ermittlungsverfahrens bedingten Bloßstellung des Beschuldigten führen kann" (Nr. 4a).

Im Fall Benaissa betrafen die Presseinformationen der Staatsanwaltschaft zudem ein Verfahren, welches sich auch gegen eine jugendliche bzw. heranwachsende Beschuldigte richtet. Wie eine öffentliche Demontage mit Festnahme vor einem Auftritt und Zwangs-Outing der HIV-Infektion sowohl mit dem Verbot der Bloßstellung als auch mit dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts zu vereinbaren sind, wissen wohl nur die Darmstädter Staatsanwälte.

An diesem und vergleichbaren medienwirksamen Verfahren wird eines deutlich: Was der Rechtsordnung fehlt, sind klare Regeln und vor allen Dingen definier- und sanktionierbare Grenzen für justizielle Pressearbeit. Möge das Darmstädter Verfahren den entscheidenden Anstoß geben, diese Aufgabe endlich in Angriff zu nehmen.

Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hermann Christoph Kühn, lehrt neben seiner anwaltlichen Tätigkeit als Privatdozent an der Universität Augsburg.



Rechtsgebiet

 Strafrecht 
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