Ein Arzt sah sich durch eine Ein-Stern-Bewertung bei Google in seinem Ansehen beeinflusst. Zu Recht, findet das LG Lübeck. Schließlich gab es keinen Patienten mit dem angegebenen Nutzernamen. Jedenfalls habe Google das nicht widerlegt.
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Eine Patientin verbreitete auf dem Online-Bewertungsportal Jameda falsche Anschludigungen gegen eine Ärztin, doch die Betreiber der Seite wollten diese nicht löschen. Müssen sie aber, entschied das OLG Hamm.
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Schulnoten für Ärzte, Lehrer und Anwälte: Der BGH hält Bewertungsportale im Internet für datenschutzrechlich zulässig. Aber sie müssen neutral bleiben, erläutert Paetrick Sakowski.
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Das OVG NRW hat entschieden, dass das Internetportal "fahrerbewertung.de", auf dem das Fahrverhalten von Autofahrern unter Angabe des Kennzeichens bewertet und eingesehen kann, datenschutzrechtlich unzulässig ist.
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Ein Beitrag für den sicheren Straßenverkehr oder ein Internet-Pranger? Die Frage hat jetzt das OVG NRW zu beantworten. Ein Portal zum Bewerten von Autofahrern im Internet verstößt nach Ansicht von Datenschützern nämlich gegen das BDSG.
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Das Gütesiegel "Ausgezeichnet.org", das die Bewertungen von Online-Shops erfasst, führt Verbraucher in die Irre, so das LG Köln. Es zeige nämlich nicht klar an, dass die Bewertungen von verschiedenen Verkaufsplattformen stammen.
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Falsche Bewertungen bei Ebay stellen die Zuverlässigkeit des Verkäufers in Frage und können so geschäftsschädigend sein. Einem Falschbewerteten kann deshalb ein Löschungsanspruch gegen den Käufer zustehen, so das AG München.
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Wenn der Betreiber eines Bewertungsportals negative Einträge nachträglich verändert, kann er sich deren Inhalte so zu eigen machen, entschied der BGH. Er haftet dann als Störer und muss sie gegebenenfalls komplett löschen.
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