VGH Baden-Württemberg zum Fall Koch-Mehrin: Entzug des Doktorgrades wohl endgültig

07.02.2014

Der VGH Baden-Württemberg hat am Freitag bekannt gegeben, dass es keine Berufung im Verfahren um den Entzug des Doktortitels Koch-Mehrins durch die Universität Heidelberg geben wird. Das Gericht habe einen Antrag der FDP-Politikerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Silvana Koch-Mehrin hatte zunächst vor dem Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe gegen die Aberkennung ihres Doktorgrades geklagt, jedoch keinen Erfolg gehabt. Von der Möglichkeit der ausdrücklichen Zulassung der Berufung machte das VG seinerzeit keinen Gebrauch. In der Folge stellte Koch-Mehrin einen Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg. Dieser wurde nun abgelehnt. Damit ist das Urteil des VG rechtskräftig. Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar, es bliebe nur noch ein Gang vors Bundesverfassungsgericht.

Die Richter des 9. Senates begründeten ihren ablehnenden Beschluss damit, dass der Antrag keine ernsthaften Zweifel am Urteil des VG habe wecken können. Die Rechtssache weise weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten auf, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen würden. Die Urteilsbegründung des VG habe seinerzeit zwar einen Umfang von 45 Seiten gehabt. Dies sei jedoch nicht der Thematik selbst geschuldet, sondern der Vielgestaltigkeit der von der Klägerin erhobenen Angriffe, insbesondere gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Entziehung des Doktorgrades. Im Übrigen seien etwaige Zulassungsgründe bereits formal nicht hinreichend dargelegt worden (Beschl. v. 03.02.2014, Az. 9 S 885/13).

Koch-Mehrin hatte im August 2000 von der Universität Heidelberg den Grad eines Doktors der Philosophie verliehen bekommen. Nachdem die Philosophische Fakultät im April 2011 Hinweise auf ein mögliches Plagiat erhalten hatte, entzog ihr der Promotionsausschuss im Juni 2011 den Doktortitel.

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VGH Baden-Württemberg zum Fall Koch-Mehrin: Entzug des Doktorgrades wohl endgültig . In: Legal Tribune Online, 07.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10927/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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