VG Düsseldorf: Weniger Geld für Grund­schul­lehrer als für Stu­di­en­räte

13.05.2022

Dass Grundschullehrer in NRW weniger als Studienräte verdienen, verletze nicht den Gleichheitssatz. Das entschied das VG Düsseldorf. Die anstehenden NRW-Wahlen könnten daran aber etwas ändern.

Grundschullehrer haben keinen Anspruch darauf, wie Studienräte besoldet zu werden. Das hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf entschieden und damit die Klagen zweier Grundschullehrerinnen abgewiesen (Urt. v. 13.05.2022, Az. 26 K 9086/18 und 26 K 9087/18).

Die Lehrerinnen sind als Beamtinnen auf Lebenszeit in die Besoldungsgruppe A 12 eingestuft. Sie hatten die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13 sowie die Gewährung einer Studienratszulage begehrt. Sie sind der Auffassung, dass sowohl ihre Ausbildungen wie auch ihre ausgeübten Tätigkeiten sich von denen der mit A 13 besoldeten Lehrern nicht oder jedenfalls nicht mehr so wesentlich unterschieden. Die ungleiche Besoldung sei ungerechtfertigt.

Die Kammer hat die Klagen abgewiesen. Die Besoldung sei nicht zu niedrig bemessen. Die Einstufungen der Lehrerinnen in die Besoldungsgruppe A 12 stehe mit dem Verfassungsrecht in Einklang. Insbesondere sei der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt, weil trotz weitgehend angeglichener Bildungsvoraussetzungen für die verschiedenen Lehrämter inhaltliche Unterschiede bestünden. Zudem  unterscheide  sich der  Berufsalltag  von Lehrern für Grund-, Haupt-und Realschulen von dem der Studienräte mit der Befähigung für Gymnasien und Gesamtschulen. Daher sei die  abweichende  Einstufung  in  die  Besoldungsgruppen  A 12  und A 13  sachgerecht und nicht willkürlich.

Diese Lage könnte sich in NRW dennoch bald ändern. So streben Die Grünen laut Wahlprogramm für die anstehende Landtagswahl am 15. Mai für alle Lehrkräfte die Besoldung nach A 13 an. Auch bei der SPD heißt es, dass alle Lehrer das gleiche Einstiegsgehalt erhalten sollen.

cp/LTO-Redaktion

 

 

Zitiervorschlag

VG Düsseldorf: Weniger Geld für Grundschullehrer als für Studienräte . In: Legal Tribune Online, 13.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48448/ (abgerufen am: 16.04.2024 )

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