VG Berlin zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit: Alkoholverkauf an Jugendliche rechtfertigt Gewerbeverbot

12.02.2014

Wer in seinem Geschäft Alkohol an Minderjährige verkauft, muss nach einem Urteil des VG Berlin mit harten Konsequenzen rechnen. Es sei nicht zu beanstanden, dass dem Betreiber eines Spätverkaufs samt Internetcafé die Gewerbeerlaubnis entzogen worden sei, teilte das Gericht am Mittwoch mit.

Eltern hatten im Sommer 2012 angezeigt, dass im Geschäft des Mannes Alkohol an ihre minderjährigen Kinder verkauft worden war. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf verbot dem Mann deshalb den Weiterbetrieb des kompletten Ladens. Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin scheiterte der Mann nun mit seiner Klage gegen den Entzug seiner Gewerbeerlaubnis.

Der Mann habe wiederholt und erheblich gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen, begründete das Gericht sein Urteil. Verschiedene Käufer, die teilweise erst 13 Jahre alt gewesen seien, seien durch den Alkoholkonsum volltrunken bis zur Bewusstlosigkeit geworden und mussten ins Krankenhaus eingeliefert werden.

Der Betreiber hatte sich mit dem Argument zu verteidigen versucht, dass er selbst gar keinen Alkohol an Jugendliche verkauft habe. Zudem hätten manche Jugendliche deutlich älter ausgesehen. 17- und 18-Jährige könne man häufig nicht voneinander unterscheiden. Beide Vorbringen ließen die Richter der 4. Kammer nicht gelten. Da die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit verschuldensunabhängig sei, komme es grundsätzlich nicht auf die Gründe für Verstöße an. Der Mann sei offensichtlich nicht in der Lage gewesen, seinen Betrieb einwandfrei zu führen (Urt. v. 31.01.2014, Az. VG 4 K 102.13).

dpa/mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Berlin zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit: Alkoholverkauf an Jugendliche rechtfertigt Gewerbeverbot . In: Legal Tribune Online, 12.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10978/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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