OVG zu Tierhaltung im Wohngebiet: Hän­ge­bauch­schweine im Garten sind nicht erlaubt

02.11.2022

Das OVG bestätigte, dass hobbymäßig gehaltene Hängebauchschweine keine Kleintiere sind und somit nicht in einem Wohngebiet leben dürfen. Die Geräusch- und Geruchsbelästigungen sind das Problem.

Zwei Hängebauchschweine dürfen nicht weiter im Garten eines Wohngrundstücks in Recklinghausen wohnen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster entschieden und damit einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt (Beschl. v. 02.11.2022, Az. 10 B 1092/22).

Die Stadt Recklinghausen war gegen die Schweinehaltung einer Frau in ihrem Garten eingeschritten, weil die Nachbarn sich durch die Gerüche belästigt gefühlt hatten. Das Verwaltungsgericht hielt diese Verfügung für rechtmäßig. Die Halterin der Schweine sei nicht im Besitz einer Baugenehmigung für Tierhaltungs-Anlagen. Außerdem seien nur Kleintiere in einem Wohngebiet erlaubt. Hobbymäßig gehaltene Hängebauchschweine seien keine Kleintiere in diesem Sinne, weil die Haltung von Schweinen typischerweise zu Geräusch- und Geruchsbelästigungen führt, die in Wohngebieten nicht üblich seien.

Auch das OVG hat das nicht anders gesehen. Die Halterin habe nicht erklären können, dass die Haltung von Hängebauchschweinen in einem Wohngebiet eine zulässige Kleintierhaltung sei. 

Ob die Haltung der Schweine tatsächlich durch Gerüche die Nachbarn belästige, sei letztlich unerheblich, so das OVG. Denn die Halterin wusste schon länger, dass sie die Tiere anderweitig unterbringen musste und hatte dafür auch genug Zeit, argumentierte das Gericht. Es bestünden allerdings Zweifel daran, dass sich die Halterin ernsthaft um eine anderweitige Unterbringung der Tiere bemüht habe und bemühe. Es sei ihr jedenfalls nicht erlaubt, die Hängebauchschweine weiterhin auf ihrem Grundstück zu halten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

cp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG zu Tierhaltung im Wohngebiet: Hängebauchschweine im Garten sind nicht erlaubt . In: Legal Tribune Online, 02.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50054/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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