Es bleibt dabei: Der frühere Bundeskanzler Gerhard Schröder erhält sein Büro im Bundestag nicht zurück. Wie schon die Vorinstanz lehnt auch das OVG Berlin-Brandenburg einen Rechtsanspruch auf Altkanzler-Privilegien ab.
Der Anzug von Gerhard Schröder saß perfekt, in Begleitung der Anwälte und seiner Ehefrau erschien er am Donnerstagmorgen gutgelaunt vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg. Verhandelt wurde in zweiter Instanz über Schröders Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, mit der er sein Büro im Bundestag zurückerhalten wollte. Dieses Privileg war ihm 2022 gestrichen worden. Nach der Urteilsverkündung am Nachmittag dürfte ihm das Lächeln vergangen sein, denn das OVG wies seine Klage in der Berufungsinstanz ab. Es fehle bereits im Ausgangspunkt an einem Rechtsanspruch auf Altkanzler-Privilegien.
Schröder wollte den Anspruch aus dem Umstand herleiten, dass der Haushaltsausschuss des Bundestages Altkanzlern seit über 50 Jahren Büros für die Erfüllung von öffentlichen Aufgaben nach Amtsende zur Verfügung gestellt hatte. Die Gleichbehandlung gebiete, diese gängige Praxis auch in Schröders Fall fortzuführen. Doch das Gesetz widerspricht.
Der Haushaltsausschuss des Bundestages beschloss im Mai 2022, Schröders Büro im Bundestag stillzulegen. Zur Begründung hieß es, der frühere Bundeskanzler (1998 bis 2005) nehme keine Verpflichtungen im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit wahr.
Dies basierte auf einer erst kurz zuvor eingeführten Neuregelung: Die Ampel-Koalition von SPD, Grünen und FDP hatte die Alimentierung im Frühjahr 2022 generell neu geregelt. Sie ist seitdem abhängig davon, ob die früheren Top-Politiker tatsächlich noch Aufgaben im Zusammenhang mit ihrem früheren Amt übernehmen, also etwa Schirmherrschaften haben und Reden halten.
Haushaltsplan gewährt keinen Rechtsanspruch
Schröder hielt diese Voraussetzungen für erfüllt. Er benötige sehr wohl weiterhin ein Büro mit mehreren Mitarbeitern, die vom Staat bezahlt wurden. Als Argument führt er an, die Interessen der Bundesrepublik bei Vermittlungsversuchen zwischen Russland und der Ukraine zu vertreten. Er klagte auf Büro und Mitarbeiter und scheiterte damit im Mai 2023 vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Das VG hielt die Klage sogar für unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Haushaltsausschusses richtete, im Übrigen für unbegründet.
Das OVG Berlin-Brandenburg sah es im Ergebnis genauso und wies Schröders Berufung nun zurück. Es fehle an einer Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche auf Büro, Ausstattung und Mitarbeiter.
Maßgeblich ist, dass entsprechenden Ausgaben für Büros, Mitarbeiter oder ähnliche Privilegien im Haushaltsplan aufgeführt werden, der dem jährlichen Haushaltsgesetz beigefügt ist. Nach § 3 Abs. 1 Bundeshaushaltsordnung (BHO) "ermächtigt" der Haushaltsplan "die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen", er verpflichtet sie aber nicht dazu. Die Konsequenz regelt § 3 Abs. 2 BHO: "Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben."
"Aber früher!" zählt nicht
Auch aus Gewohnheitsrecht bzw. dem Gesichtspunkt der (Un-)Gleichbehandlung gegenüber früheren Altkanzlern folgt nach Auffassung der Richter am OVG nichts anderes. Aus der jahrzehntelangen Praxis "können keine rechtlichen Wirkungen hergeleitet werden. Sie begründet insbesondere keinen Rechtsanspruch des früheren Amtsinhabers", so das Gericht am Donnerstag in einer Mitteilung.
Damit kam es letztlich nicht darauf an, inwiefern für die politische Entscheidung, die Alimentation im Frühjahr 2022 neu zu regeln und damit Schröder sein Büro zu entziehen, auch seine Russland-Nähe eine Rolle gespielt hat. Vor dem Entzug des Büros durch den Bundestag war Schröder wegen seiner Verbindungen zum russischen Präsidenten Wladimir Putin scharf kritisiert worden. Ausdrücklich als Grund für die Neuregelung wurde das aber nicht genannt, allerdings war von Konsequenzen "angesichts des russischen Überfalls" auf die Ukraine die Rede.
Die Entscheidung des OVG ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls ließ das OVG die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.
Mit Material der dpa
Hinweis: Der Artikel wurde am Tag der Veröffentlichung laufend aktualisiert.
Streit um Altkanzler-Büro: . In: Legal Tribune Online, 06.06.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54714 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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