OVG NRW bestätigt Suspendierung einer Schulleiterin wegen Corona-Verstößen: "Nach wie vor unein­sichtig"

07.09.2021

Die Selbsttests der Schüler hat sie ausgesetzt und selbst wiederholt keine Maske getragen: Wegen derartigen Verstößen gegen die geltenden Corona-Regeln durfte das Land NRW eine Schulleiterin suspendieren, entschied das örtliche OVG.   

Weil sie verpflichtende Corona-Schutzmaßnahmen an ihrer Grundschule in Viersen nicht beachtet hatte, durfte das Land Nordrhein-Westfalen einer Schulleiterin die Führung ihrer Dienstgeschäfte verbieten. Dies hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) am Dienstag bekannt gegeben und am Vortag beschlossen. Der Senat sprach von einer "nach wie vor vorhandenen Uneinsichtigkeit" der Schulleiterin (Beschl. v. 06.09.2021, Az. 6 B 1098/21).

Die Schulleiterin habe wiederholt gegen die Verpflichtung verstoßen, in der Schule eine Maske zu tragen und sich damit bewusst über eine ausdrückliche Weisung ihres Dienstherrn hinweggesetzt. Von ihr vorgelegte ärztliche Atteste hätten die Mindestanforderungen nicht erfüllt.

Keine Tests, kein Lüften, kein Mindestabstand

Mitte April 2021 habe sie außerdem ihre Pflicht als Schulleiterin verletzt, wöchentlich zwei Corona-Selbsttestungen der Schülerinnen und Schüler an der Schule durchzuführen. Nach dem  Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, das erstinstanzlich gegen die Beamtin entschied, hat sie damals die Eltern ihrer Schüler benachrichtigt, dass sie die Testung der Schüler erst einmal ausgesetzt habe. Die Eltern habe sie gebeten, ihre Kinder in einem Testzentrum testen zu lassen.

Laut Gerichtsangaben habe es daraufhin ein Gespräch im Schulamt des Kreises Viersen gegeben. Die Suspendierung sei dann am 20. April verfügt worden. Das OVG hat den Eilbeschluss des VG Düsseldorf von Mitte Juni, gegen den die Beamtin Beschwerde eingelegt hatte, bestätigt.

Die Gerichte sahen weitere Anhaltspunkte für Pflichtverstöße bei der Einhaltung von Infektionsschutzmaßnahmen an der Schule. Als Beispiele wurden das unzureichende Lüften des Klassenraums während des Unterrichts und die Durchführung dienstlicher Besprechungen ohne Einhaltung des Mindestabstands genannt.

"Nach wie vor vorhandene Uneinsichtigkeit"

Die Schulleiterin habe eingewandt, dass die Verordnungsbestimmungen zur Maskenpflicht und zur Durchführung von Selbsttests an Schulen sowie die ihr dazu erteilten Weisungen rechtswidrig seien. Dem folgte das OVG nicht. In der Rechtsprechung sei hinreichend geklärt, dass gegen die Maskenpflicht sowie die Durchführung von Selbsttests an Schulen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen, teilte das Gericht mit.

Der Senat sprach von einer nach wie vor vorhandenen Uneinsichtigkeit der Schulleiterin. Daher sei "weder jetzt noch in Zukunft davon auszugehen, dass sie gesetzlichen Regelungen und dienstlichen Anweisungen, die sie subjektiv für rechtswidrig oder unzweckmäßig erachtet, Folge leisten" werde. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens an Grundschulen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

dpa/mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG NRW bestätigt Suspendierung einer Schulleiterin wegen Corona-Verstößen: "Nach wie vor uneinsichtig" . In: Legal Tribune Online, 07.09.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45943/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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