OLG Karlsruhe zu Facebook-Nutzungsverträgen: Kün­di­gung ohne Abmah­nung nur aus­nahms­weise

04.02.2022

Nutzer von Facebook müssen über die Löschung eines Beitrags unverzüglich informiert werden, bei einer Sperrung des Kontos sogar vorab. Das entschied das OLG Karlsruhe in einem Fall mit Beiträgen mit Bezug zur "Identitären Bewegung".

Facebook muss in seinen AGB sicherstellen, dass Nutzer:innen über die Löschung eines Beitrags unverzüglich nachträglich und über eine Sperrung des Nutzerkontos vorab informiert werden. Außerdem müsse den Nutzer:innen die Gründe mittgeteilt und die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben werden. Das entschied der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe. Es hat die Löschung von Beiträgen auf Facebook, die einen Zusammenhang zur "Identitären Bewegung" aufwiesen, sowie die dauerhafte Deaktivierung des Accounts eines Nutzers als unzulässig angesehen. Damit hat das Gericht die Vorinstanz, das Landgericht (LG) Mannheim, weitgehend bestätigt (Urt. v. 04.02.2022, Az.10 U 17/20).

Facebook hatte im Sommer 2019 in zwei Fällen Beiträge eines Mannes mit Bezug zur sogenannten "Identitären Bewegung" gelöscht und das Nutzerkonto vorübergehend gesperrt. Nach einem weiteren Posting desselben Mannes im Januar 2020 wurde sein Account dann dauerhaft deaktiviert. Grund dafür seien Verstöße des Mannes gegen die Nutzungsbedingungen in Verbindung mit den "Gemeinschaftsstandards", die unter anderem die Unterstützung von "Hassorganisationen" verbieten.

Nutzer:innen müssen über Maßnahmen informiert werden

Doch das OLG hält die Maßnahmen von Facebook für unzulässig. Zwar dürfe die Plattform in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) weitere Kommunikationsstandards vorgeben, als es gesetzlich vorgesehen ist und könne bei Verstößen auch Beiträge entfernen oder Accounts löschen. Jedoch müsse Facebook in seinen AGB sicherstellen, dass Nutzer:innen über die Löschung eines Beitrags unverzüglich nachträglich und über eine Sperrung des Nutzerkontos vorab informiert wird. Außerdem müsse den Nutzer:innen der Grund mittgeteilt und die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben werden. Diesen Anforderungen werden die AGB von Facebook aber nicht gerecht, meint das OLG. Die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte seien daher unwirksam. Nur wenn der Nutzer strafbare Inhalte gepostet hätte, was aber nicht der Fall gewesen sei, wäre eine Löschung dieser Beiträge und eine Sperrung des Nutzerkontos dennoch möglich gewesen.

Auch an eine Kündigung des Nutzungsvertrages seien diese Anforderungen anzulegen. Eine Abmahnung sei außerdem dazu nur in eng begrenzten Aunsahmefällen entbehrlich, wenn die Vertragsverletzung gravierend sei. Das könnte aber im Fall des Mannes nicht angenommen werden, denn es lagen weder unzumutbare Zustände, wie die Weigerung sich an Vertragsvereinbarungen zu halten, noch strafbares Verhalten vor. Das Entfernen der Beiträge und die vorübergehende Deaktivierung könnten auch nicht als Abmahnung verstanden werden, da die Maßnahmen rechtswidrig gewesen seien, so das OLG Karlsruhe. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.

cp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Karlsruhe zu Facebook-Nutzungsverträgen: Kündigung ohne Abmahnung nur ausnahmsweise . In: Legal Tribune Online, 04.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47432/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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