OLG Oldenburg zu zwielichtigem Lamborghini-Kauf: Nachts auf dem Imbiss-Park­platz kann man nicht gut­gläubig erwerben

13.04.2023

Wer mitten in der Nacht auf einem Imbiss-Parkplatz von zwei zwielichtigen Männern einen Lamborghini kaufen will, sollte misstrauisch sein. Ein gutgläubiger Erwerb scheidet dann nämlich aus, wie das OLG Oldenburg entschieden hat.

Ein Sportwagen-Fan aus dem Emsland muss einen Lamborghini, den er mitten in der Nacht auf dem Parkplatz einer Tankstelle begutachtet und später in einem Schnellimbiss bezahlt hat, an dessen Eigentümer herausgeben. Der motorenbegeisterte Käufer habe den Boliden in diesem Fall nämlich nicht gutgläubig erwerben können, wie das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung festgestellt hat (Urt. v. 27.03.2023, Az. 9 U 52/22). 

Geklagt hatte ein Mann aus Spanien, der seinen Lamborghini an eine Agentur vermietet hatte, die den Wagen wiederum weitervermietete. Das Problem: Nach der Mietzeit war das Fahrzeug nicht wieder zurückgegeben worden, es wurde entsprechend zur Fahndung ausgeschrieben.

70.000 Euro in bar, nachts um ein Uhr an einer Tankstelle und in einem Imbiss

Einige Zeit später wurde das Fahrzeug Gerichtsangaben zufolge bei mobile.de angeboten. Der Emsländer Sportwagen-Fan meldete sich auf die Annonce hin und kam so in Kontakt mit zwei Brüdern, die vorgaben, das Auto für einen in Spanien lebenden Eigentümer verkaufen zu wollen. Die Besichtigung des Fahrzeugs fand auf dem Parkplatz einer Spielothek in Wiesbaden statt. Dort wurde vereinbart, das Fahrzeug wenige Tage später zu übergeben. Zuvor, so die Brüder, bräuchten sie das Fahrzeug noch für eine Hochzeitsfahrt.

Die Übergabe fand dann tatsächlich einige Tage später auf dem Gelände einer Tankstelle in Essen statt. Die Brüder trafen dort mit mehreren Stunden Verspätung zum vereinbarten Treffen gegen 23 Uhr ein. Zwei Stunden später, um ein Uhr nachts, unterschrieben der Emsländer und die Brüder einen Kaufvertrag in einem Schnellrestaurant. Dabei wurde dem Käufer die Vorderseite einer Kopie des Personalausweises des angeblichen Eigentümers vorgelegt.

Laut Gericht ergaben sich bereits hier "auffällige Abweichungen der Schreibweise des Namens und der Adresse in dem Kaufvertrag und den Zulassungsbescheinigungen". Der Käufer gab schließlich seinen alten Lamborghini für 60.000 Euro in Zahlung und zahlte den Brüdern weitere 70.000 Euro in bar. Er erhielt dafür neben dem Auto auch die Zulassungsbescheinigungen sowie die Schlüssel.

Käufer hätte stutzig werden müssen

Als der Emsländer das Fahrzeug auf seinen Namen anmelden wollte, stellte sich heraus, dass dieses unterschlagen worden war. Der spanische Kläger verlangte daraufhin als Eigentümer die Herausgabe des Fahrzeugs. Das Landgericht (LG) Oldenburg hatte die Klage noch abgewiesen und stattdessen angenommen, der Emsländer habe das Fahrzeug nach § 932 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gutgläubig erworben. Er habe nicht gewusst bzw. wissen können, dass der im Kaufvertrag benannte Veräußerer in Wahrheit nicht Eigentümer ist. Der Sportwagen-Fan habe auch nicht grob fahrlässig gehandelt, so das LG.

Das OLG sah das nun anders. Trotz Vorlage von Original-Zulassungsbescheinigungen seien die Gesamtumstände so zwielichtig und auffällig gewesen, dass der Mann habe stutzig werden müssen. Er sei nur mit den als Vermittler auftretenden Brüdern und nicht mit dem angeblichen Eigentümer in Kontakt getreten. Eine entsprechende Vollmacht habe er sich zu keinem Zeitpunkt vorlegen lassen. Auch Ort und Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages, die vorherige Nutzung des Fahrzeugs für die Hochzeitsfeier, die fraglose Inzahlungnahme des alten Lamborghinis und die unterschiedlichen Schreibweisen der Personalien des angeblichen Eigentümers hätten den Emsländer mindestens zu weiteren Nachforschungen veranlassen müssen, so das OLG. 

Nach Ansicht des OLG hätte der Käufer auch deshalb besondere Vorsicht walten lassen müssen, weil es sich um ein Luxusfahrzeug handelte, das erst wenige Tage zuvor in Deutschland zugelassen worden war. Ein gutgläubiger Erwerb scheide in Anbetracht all dieser Umstände entsprechend aus, der Wagen sei an den spanischen Eigentümer herauszugeben.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Oldenburg zu zwielichtigem Lamborghini-Kauf: Nachts auf dem Imbiss-Parkplatz kann man nicht gutgläubig erwerben . In: Legal Tribune Online, 13.04.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51532/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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