OLG Hamm zu E-Bikes: Wenig Antrieb, mehr Promille

30.10.2013

Das OLG hat Zweifel, ob es sich bei Elektrorädern um Kraftfahrzeuge im Sinne des StVG handelt. Nur für solche gelte die 0,5-Promillegrenze. Ein Indiz hierfür sehen die Richter mit einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss in der Geschwindigkeit.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Paderborn aufgehoben. Es hatte den Fahrer eines Elektrofahrrads (E-Bike) zu einer Geldbuße von 750 Euro und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt. Er habe nach Ansicht des AG eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) begangen, weil er mit seinem E-Bike trotz einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille gefahren sei. Die Paderborner werden sich nun erneut mit der Sache auseinandersetzen müssen. Das OLG hat Zweifel, ob es sich bei dem E-Bike um ein Kraftfahrzeug handelt, also die für diese geltende 0,5-Promillegrenze gilt.

Wie das Gericht mitteilte, sei die rechtliche Einordnung solcher E-Bikes als Fahrrad oder Kraftfahrzeug teilweise unklar. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG könne aber nur vorliegen, wenn man diese als Kraftfahrzeuge anerkenne. Von solchen gehe eine höhere Gefahr aus, weil sie schneller seien und höhere Leistungsanforderungen an den Fahrer stellten.

Von dem E-Bike des Klägers sei aber nicht viel bekannt. Das AG habe lediglich festgestellt, dass es von einem Elektromotor angetrieben werden könne. Informationen über nähere technische Eigenschaften wurden nicht eingeholt. Daher müsse das Gericht in Paderborn die Sache neu verhandeln und entscheiden. Die Richter in Hamm gaben jedoch zu verstehen, dass ein Rad mit elektrischem Antrieb, welcher sich bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschalte, keinesfalls als Kraftfahrzeug einzustufen sei (Beschl. v. 28.02.2013, Az. 4 RBs 47/13).

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamm zu E-Bikes: Wenig Antrieb, mehr Promille . In: Legal Tribune Online, 30.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9923/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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