OLG Frankfurt zu ehemaligem Nationalspieler: Sam­mel­ob­jekt wider Willen

08.08.2018

Das OLG Frankfurt hat die Klage eines ehemaligen Fußball-Nationalspielers abgewiesen. Der Ex-DFB-Torwart wollte sein Konterfei nicht mehr auf den Sammelkarten eines Sportverlags sehen, muss damit nun aber leben.

Ein ehemaliger Nationalspieler muss die eigene Abbildung auf Sammelkarten dulden, weil er auf den Motiven ausschließlich als Fußballspieler gezeigt und mit Zahlen und Fakten zu seiner Karriere beschrieben wird. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Dienstag (Urt. v. 07.08.2018, Az. 11 U 156/16) und bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Kassel aus dem Oktober 2016. Das presserechtliche Interesse des Sportverlags wiege in diesem Fall schwerer als das Persönlichkeitsrecht eines Nationalspielers an seinen zeitgeschichtlichen Bildern.

Die Karte des Ex-DFB-Spielers enthält sein Portrait im Trikot der Nationalmannschaft des DFB, seinen Namen und seine Länderspielbilanz. Auf der Rückseite finden sich Angaben zu seiner fußballerischen Laufbahn und weitere spielbezogene Fotos. Der frühere Nationaltorwart hatte den Verlag verklagt, weil er diesem keine Genehmigung erteilt hatte und sich gegen die kommerzielle Verwendung wehren wollte.

Nach Auffassung des OLGs durften die Fotos jedoch auch ohne Einwilligung des Spielers verbreitet werden. Es handele sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, die Veröffentlichung habe zudem keine berechtigten Interessen des Sportlers verletzt.

Sammelkarten als presserechtliche Druckerzeugnisse

Die Sammelkarten seien mit "ausreichenden textlichen Informationen" versehen, um sich zur Teilnahme am öffentlichen Kommunikationsprozess zu eignen. Somit stellen sie laut OLG presserechtliche Druckerzeugnisse dar, die von der Pressefreiheit geschützt sind.

Dass es sich um ein kommerzielles Produkt handelt, stehe im Hinblick auf den Informationsgehalt der Karten dem grundrechtlichen Schutz nicht entgegen. Ein bei den Erwerbern möglicherweise vorhandenes Sammlerinteresse führe ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. Vielmehr könne auch ein Sammlerobjekt Träger von Informationen über Ereignisse der Zeitgeschichte sein.

Da der Spieler ausschließlich in seinem fußballerischen Kontext gezeigt werde, in dem er seine zeitgeschichtliche Bedeutung erlangt habe - nämlich als Torwart der deutschen Fußball-Nationalmannschaft -, trete sein Persönlichkeitsrecht hinter das im Interesse der Öffentlichkeit bestehende Publikationsinteresse des Verlages zurück.

Welcher Ex-Nationalspieler geklagt hat, ist nicht sicher bekannt. Die Pressestelle des OLG wies gegenüber LTO nur darauf hin, dass es sich um "einen ehemaligen bekannten Torwart" handelt.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt zu ehemaligem Nationalspieler: Sammelobjekt wider Willen . In: Legal Tribune Online, 08.08.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30239/ (abgerufen am: 18.03.2024 )

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