OLG Düsseldorf zur Netzstabilität: Energiekonzerne erhalten mehr Geld für Kraftwerk-Einsätze

28.04.2015

Künftig sollen Energiekonzerne neben einem Aufwendungsersatz auch eine angemessene Vergütung erhalten, wenn sie zur Sicherung der Stromnetzstabilität ihre Kraftwerke kurzfristig hoch- oder herunterfahren, so das OLG Düsseldorf. Damit hob das Gericht diesbezüglich anderslautende Vorgaben der Bundesnetzagentur auf.

Das kurzfristige Hoch- oder Herunterfahren von Kraftwerken zur Sicherung der Stromnetzstabilität in Deutschland muss künftig besser honoriert werden. Es reiche nicht, den Energiekonzernen nur ihre Aufwendungen zu erstatten, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf am Dienstag.

Stattdessen müssten auch weitere Kosten und zum Beispiel entgangene Gewinnmöglichkeiten ersetzt werden. 25 Kraftwerksbetreiber hatten gegen die bisherigen, sehr knapp bemessenen Vorgaben der Bundesnetzagentur geklagt. Das OLG hob diese Vorgaben nun auf. Die Richter bezogen sich hierbei auf § 13 Abs. 1a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), wonach neben dem Aufwendungsersatz auch eine angemessene Vergütung zu zahlen ist.

Kurzfristige Abschaltungen konventioneller Kraftwerke sind in Deutschland als Folge der Energiewende immer häufiger nötig: Wenn Wind- oder Solarenergie bei Sturm oder Sonnenschein unerwartet stark verfügbar sind, müssen Gas- und Kohlekraftwerke schnell heruntergefahren werden. Bei Flaute oder plötzlicher Bewölkung müssen die Anlagen dagegen sofort einspringen. Die Zahl dieser Eingriffe hat sich seit 2010 mehr als verfünffacht. Allein von 2007 bis 2011 stiegen die Kosten dafür von 60 auf mehr als 120 Millionen Euro. Sie werden über den Strompreis auf die Verbraucher umgelegt.

Gegen die Entscheidungen des OLG Düsseldorf ist die Einlegung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) möglich.

dpa/avp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Düsseldorf zur Netzstabilität: Energiekonzerne erhalten mehr Geld für Kraftwerk-Einsätze . In: Legal Tribune Online, 28.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15376/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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