VG Oldenburg zur Ausstattung von Notunterkunft: Obdachloser hat keinen Anspruch auf barrierefreie Dusche

12.06.2012

Das VG Oldenburg hat mit Beschluss vom vergangenen Dienstag einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines 85-jährigen Obdachlosen abgelehnt. Der Mann wollte erreichen, dass in einer städtischen Notunterkunft eine barrierefreie Nutzbarkeit der Duscheinrichtung hergestellt wird.

Das Wesen der Notunterkunft im Obdachlosenrecht erfordere lediglich ein der Grundanforderung der Menschenwürde im Sinne des Grundgesetzes genügendes Ausstattungsniveau, so das Verwaltungsgericht (VG). Hierbei müssten insbesondere Leben und Gesundheit der in aller Regel nur für begrenzte Zeit zu beherbergenden Bewohner gewährleistet, nicht aber darüber hinaus besondere Merkmale erfüllt werden. Deshalb sei schon eine Dusche nicht notwendiger Bestandteil einer Obdachlosenunterkunft. Hinreichend sei eine Waschgelegenheit. Die Ordnungsbehörde habe nicht für eine wohnungsmäßige Voll- und Dauerversorgung, sondern lediglich für eine obdachmäßige Unterbringung zu sorgen (Beschl. v. 05.06.2012, Az. 7 B 3428/12).

Der Antragssteller bewohnt seit etwa 18 Jahren eine Obdachlosenunterkunft einer Stadt im Landkreis Friesland. Nach Ansicht des VG sind die von ihm geltend gemachten medizinischen und sonstigen Beeinträchtigungen nicht geeignet, einen Anspruch auf eine barrierefreie Duscheinrichtung zu begründen. Selbst für den Fall, dass der Mann aus medizinischen Gründen auf eine derartige Dusche angewiesen ist, könne er nicht verlangen, dass ihm die Stadt eine solche im Rahmen der Obdachlosenunterbringung kostenfrei zur Verfügung stelle. Der Anspruch sei keine Angelegenheit des Obdachlosenrechts, sondern gegebenfalls anderer Sozialleistungsträger.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Oldenburg zur Ausstattung von Notunterkunft: Obdachloser hat keinen Anspruch auf barrierefreie Dusche . In: Legal Tribune Online, 12.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6366/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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