Wer dauerhaft seinen Lebensmittelpunkt außerhalb von Deutschland hat, kann keine Grundsicherung beziehen. Das hat das LSG Celle klargestellt.
Wer Grundsicherung empfängt und dabei über seinen Aufenthaltsort täuscht, muss nach einer Entscheidung des Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle regelmäßig mit einer Beweislastumkehr rechnen (Urt. v. 24.01.2024, Az. L 13 AS 395/21).
Seit 2014 hatte ein nigerianisches Paar Grundsicherungsleistungen vom Jobcenter Bremen bezogen. Als das Paar 2018 nach einer Reise nach Bremen zurückkehrte, fiel der Bundespolizei anhand der Stempel in den Reisepässen auf, dass die beiden sich offenbar mehrjährig im Ausland aufgehalten hatten.
Daraufhin stellte das Jobcenter die Leistungen ein. Außerdem wurden Aufhebungs- und Erstattungsbescheide über die Rückzahlung von Grundsicherungsleistungen erlassen. Dies begründete das Jobcenter damit, dass das Paar sich ohne Zustimmung "außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufgehalten hätten" und insoweit eine Eingliedierung in den Arbeitsmarkt unmöglich war.
Mit ihrer Klage bestritten die beiden ihre Abwesenheit und schoben die Beweispflicht dem Jobcenter zu. Indes sieht der Senat die Beweispflicht bei dem Paar. Soweit insoweit mehrere Zeugen benannt wurden, konnten diese das Gericht nicht überzeugen. Aus mehreren Gründen überwogen für den Senat hier Anhaltspunkte, dass das Paar sich dauerhaft nicht in Deutschland aufhielt und damit für Vermittlungsbemühungen des Jobcenters nicht erreichbar waren. So war beispielsweise die durch das Jobcenter für das Paar gemietete Wohnung in Bremen dauerhaft unbewohnt. Außerdem besitzt die Frau eine nigerianische Anwaltszulassung und die Kinder des Paars gingen allesamt in Nigeria zur Schule.
Daher muss das Paar nunmehr rund 33.000 Euro zurückzahlen.
jb/LTO-Redaktion
LSG Niedersachsen-Bremen in Celle: . In: Legal Tribune Online, 20.02.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53907 (abgerufen am: 05.12.2024 )
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