LSG Celle zu Hartz IV: Kein Wider­spruch per ein­fa­cher Mail

13.12.2021

Ein Paar aus Lüneburg legte Widerspruch gegen einen Hartz IV-Bescheid ein – per Mail. Dass eine solche einfache Mail der Anforderung "schriftlich oder zur Niederschrift" nicht erfüllt, entschied das LSG Niedersachsen-Bremen.

Wer Widerspruch gegen einen Hartz IV-Bescheid einlegt, muss das formgerecht tun - eine einfache E-Mail reicht nicht. Zwar könne ein Widerspruch auch in elektronischer Form eingereicht werden, allerdings sei dann eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine sogenannte absenderauthentifizierte Übersendung erforderlich. So entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in Celle in einem am Montag veröffentlichten Urteil (Urt. v. 4.11.2021, Az. L 11 AS 632/20).

Geklagt hatten zwei Hartz-IV-Empfänger aus Lüneburg. Wegen schwankenden Einkommens berechnete das Jobcenter nach Gerichtsangaben die Leistungen des Paares zunächst vorläufig, bis im Dezember 2019 die endgültige Festsetzung erfolgte. Laut Rechtsbehelfsbelehrung müsse ein Widerspruch "schriftlich oder zur Niederschrift" eingelegt werden. Nachdem das Paar per einfacher E-Mail Widerspruch einlegte, machte das Jobcenter schriftlich klar, dass die Form nicht gewahrt sei, weil die eindeutige Urheberschaft nicht gewährleistet sei. Das Paar müsse den Widerspruch formgerecht nachreichen.

Die Kläger argumentierten dagegen, in den Bescheiden stehe nicht, dass ein Widerspruch nicht per E-Mail erfolgen könne. Ihrer Einschätzung nach besage der Hinweis "schriftlich oder zur Niederschrift", dass der Widerspruch per Fax, per Niederschrift oder per E-Mail eingelegt werden könne. E-Mails gehörten zur normalen täglichen Kommunikation.

Das LSG bestätigte jedoch die Rechtsauffassung des Jobcenters. Zwar habe das Jobcenter auf die Möglichkeit etwa der qualifizierten elektronischen Signatur nicht hingewiesen, damit könne sich aber höchstens die Widerspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr verlängern. Allerdings hätten die Kläger auch in diesem Zeitraum keinen formgerechten Widerspruch nachgereicht, sondern allein darauf beharrt, dass eine einfache E-Mail ausreiche.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Paar Beschwerde eingelegt.

dpa/ast/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LSG Celle zu Hartz IV: Kein Widerspruch per einfacher Mail . In: Legal Tribune Online, 13.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46910/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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