LSG Hessen: Arbeit­geber muss Alko­hol­konsum nicht unter­binden

18.07.2011

Arbeitnehmer sind auf dem Weg zu und von dem Ort ihrer Arbeitstätigkeit gesetzlich unfallversichert. Dieser Versicherungsschutz entfällt, wenn der Versicherte absolut fahruntüchtig ist - selbst dann, wenn der Arbeitgeber den Alkoholkonsum während der Arbeit nicht verhindert hat. Dies geht aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des Hessischen LSG hervor.

Die Richter des 9. Senats des Hessischen Landessozialgerichtes (LSG) hoben in ihrer Urteilsbegründung hervor, dass die absolute Fahruntüchtigkeit die rechtlich allein wesentliche Ursache für den Unfall gewesen sei. Anhaltspunkte für andere Ursachen lägen nicht vor (Urt. v. 15.05.2011, Az. L 9 U 154/09).

Der Unfallversicherungsschutz sei auch nicht aufgrund einer etwaigen Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers erhalten geblieben. Denn Alkoholmissbrauch stelle eine eigenverantwortliche Schädigung dar. Mit dem erteilten Alkoholverbot, einer entsprechenden Betriebsvereinbarung und dem Bereitstellen alkoholfreier Getränke habe der Arbeitgeber des Verstorbenen auch die gebotenen Schutzmaßnahmen ergriffen.

Geklagt hatte die Ehefrau des Unfallopfers, einem 30-jährigen Vater zweier Kindern, der im September 2007 auf dem Heimweg von seiner Spätschicht tödlich verunglückte. Eine Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von 2,2 Promille. Die Ehefrau führte an, dass im Betrieb Alkoholkonsum während der Arbeit üblich sei und vom Arbeitgeber toleriert werde. Zudem hätten Vorgesetzte nicht nur mitgetrunken, sondern auch selbst Alkohol mit in die Firma gebracht.

Wie bei Kenntnis des Arbeitgebers von einer Alkoholabhängigkeit des Arbeitnehmers zu entscheiden wäre, ließen die Richter dahinstehen, da hierfür im konkreten Fall keine Anhaltspunkte vorlägen. Die Revision wurde zugelassen.

age/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

LSG Hessen: Arbeitgeber muss Alkoholkonsum nicht unterbinden . In: Legal Tribune Online, 18.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3785/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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