
Alkoholkranke Menschen können gegenüber der Krankenkasse keine Versorgung mit Cannabis beanspruchen. Nach Ansicht des LSG Hessen stehen Betroffenen andere Therapien zur Verfügung.
Artikel lesenAlkoholkranke Menschen können gegenüber der Krankenkasse keine Versorgung mit Cannabis beanspruchen. Nach Ansicht des LSG Hessen stehen Betroffenen andere Therapien zur Verfügung.
Artikel lesenEin Unternehmen organisierte für seine Kunden eine Skireise nach Aspen, Colorado. Dabei stürzte der Geschäftsführer und verletzte sich. Die Versicherung erkannte dies jedoch nicht als Arbeitsunfall an, das LSG sieht das ebenso.
Artikel lesenUm westliche Standards der Tierpflege zu etablieren, wurde ein Tierpfleger aus dem Leipziger Zoo für ein Jahr nach Vietnam geschickt. Auf einer Exkursion im Nationalpark verlor er ein Bein und die Unfallkasse wollte nicht zahlen.
Artikel lesenEine hessische Detektei muss Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 65.000 Euro nachzahlen. Die nach Stunden bezahlten Detektive seien abhängig beschäftigt, so das LSG.
Artikel lesenDas Bundesamt für Bevölkerungsschutz empfiehlt, in Notsituationen Lebensmittel für 10 bis 14 Tage zu bevorraten. Muss Sozialhilfeempfängern deshalb mehr gezahlt werden, um Lebensmittel zu hamstern? Das LSG Hessen findet: nein.
Artikel lesenDas Land Hessen zahlte einem beurlaubten Beamten im Ausland kein Elterngeld, da er keinen Wohnsitz in Deutschland hat. Das LSG bestätigte diese Entscheidung nun.
Artikel lesenWer sich nur zur Arbeitsuche in Deutschland aufhält, hat in der Regel keinen Anspruch auf Hartz IV. Arbeitnehmer aus der EU sind aber leistungsberechtigt, wenn kein Missbrauch des EU-Freizügigkeitsrechts vorliegt.
Artikel lesenAuf einer Dienstreise sind nur beruflich bedingte Tätigkeiten gesetzlich unfallversichert. Wer sich im Hotel ein Taxi für seinen anschließenden privaten Urlaub ruft und dabei stürzt, erleidet laut dem LSG Hessen keinen Arbeitsunfall.
Artikel lesen(gehören zum Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa)
Grundsätzlich zählt das Sozialrecht zum öffentlichen Recht. Das Sozialgericht schreitet daher immer dann ein, wenn es zu Streitigkeiten zwischen Bürgern und einem Träger der öffentlichen Gewalt, beispielsweise einer Behörde, kommt.
Die genauen Zuständigkeiten des Sozialgerichts beziffert § 51 des Sozialgerichtgesetzes. Demnach zählen unter anderem Fälle in Bezug auf die Grundsicherung von Arbeitslosen und Arbeitssuchenden, des Asylbewerberrechts oder auch Sozialversicherungs-Angelegenheiten zu den Arbeitsbereichen des Sozialgerichts. Örtlich zuständig ist dann immer das Gericht, in dessen Bezirk der der Kläger seinen Wohnsitz hat.
In der Regel fällt das Sozialgericht sogenannte Stuhlurteile. Das bedeutet, dass die Entscheidungsverkündung unmittelbar nach einer mündlichen Verhandlung erfolgt. Zudem fällt das Sozialgericht - sofern dies das Streitobjekt ist - Leistungsurteile. Sie entscheiden also nicht über die genaue Summe, die dem Kläger zusteht, sondern verpflichten den zuständigen Leistungsträger, die dem Kläger zustehenden Leistungen zu errechnen und zukommen zu lassen.
Die Kammern der Sozialgerichte müssen laut § 12 immer mit einem Berufsrichter sowie zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt sein. Der vorsitzende Berufsrichter ist dazu berechtigt, bei einfachen Fällen einen schriftlichen Gerichtsbescheid zu erlassen, der dem Urteil nach einer mündlichen Verhandlung gleichzusetzen ist. Zudem müssen gesonderte Kammern für die einzelnen Zuständigkeiten gebildet werden, beispielsweise für Fälle der Sozialversicherung.
Auch bei Urteilen, die ein Sozialgericht gefällt hat, besteht die Möglichkeit der Berufung. Wird Berufung erhoben, ist in nächster Instanz das Landessozialgericht des entsprechenden Bundeslandes zuständig. Bei einem Streitwert von weniger als 750 Euro ist eine Berufung nur möglich, wenn das Sozialgericht sie ausdrücklich zulässt. Zudem gibt es Sonderfälle, in denen die direkte Sprungrevision möglich ist. In derartigen Fällen ist dann nicht noch das Landessozialgericht zwischengeschaltet, sondern der Streitfall zieht sofort vor das Bundessozialgericht, die höchste Instanz in der Sozialgerichtsbarkeit.