LG München I zu Kita-Vertrag: Auch Eltern dürfen vor­zeitig kün­digen

01.11.2023

Ein Vertrag zwischen einem privaten Kindergarten und Eltern erlaubte es nur dem Unternehmen, sich vorzeitig vom Vertrag zu lösen. Das LG München I sieht darin eine unangemessene Benachteiligung – die Eltern bekommen mehr als 6000 Euro zurück.

Das Landgericht München I (Urteil v. 31.10.2023, Az. 2 O 10468/22) hat eine aus seiner Sicht unfaire Klausel in den Betreuungsverträgen für zwei Kinder gekippt. Mit dem Urteil gab es den Eltern recht, die gegen die Betreiber eines privaten Kindergartens geklagt hatten, wie das Gericht am Dienstag mitteilte. In den Verträgen hatte das Unternehmen das Recht zur Kündigung vor Start der Vertragslaufzeit einseitig für die Eltern ausgeschlossen. Das sah das Gericht als verbotene Benachteiligung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Im konkreten Fall hatten die Eltern bereits im November 2020 einen Vertrag über die Betreuung ab dem 1. Januar 2022 abgeschlossen, also mit mehr als einem Jahr Vorlauf. Im März 2021 – immer noch ein Dreivierteljahr vor Beginn der Betreuung – kündigten die Eltern die Betreuungsverträge aus familiären Gründen. Die Betreiber des Kindergartens pochten aber auf den Kündigungsausschluss vor Start. Zusammen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende hätte der Vertrag dann erst zum 30. April 2022 geendet. Das Unternehmen buchte die Gebühren für vier Monate in Höhe von 6320 Euro vom Konto der Eltern ab, obwohl die beiden Kinder nie betreut wurden.

Dagegen klagten die Eltern und bekamen nun recht. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es die Eltern unangemessen benachteilige, wenn nur ihnen die Kündigung vor Beginn der Vertragslaufzeit untersagt werde. Außerdem hätten die Eltern der Regelung zufolge auch dann zahlen müssen, wenn die Betreuungsplätze an andere Kinder vergeben worden wären, wodurch der Kindergarten über vier Monate doppelt bezahlt worden wäre.

dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG München I zu Kita-Vertrag: Auch Eltern dürfen vorzeitig kündigen . In: Legal Tribune Online, 01.11.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53046/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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