LAG Rheinland-Pfalz: Prozesskostenhilfe kann bei Rückzahlungsverzug gestrichen werden

dpa/msa/LTO-Redaktion

24.08.2010

Ein Gericht kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit sofortiger Wirkung aufheben, wenn ein Kläger mit der Rückzahlung in Verzug gerät. Dies entschied das LAG Rheinland-Pfalz.

Der Kläger hatte danach mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz keinen Erfolg. Er hatte für ein arbeitsrechtliches Verfahren Prozesskostenhilfe erhalten, die er in monatlichen Raten von 200 Euro zurückzahlen sollte. Dieser Verpflichtung kam der Kläger jedoch nur zeitweise nach.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschied nun, dass die Bewilligung der Unterstützung zumindest dann aufgehoben werden kann, wenn der Betroffene ohne Angabe von Gründen mit mehreren Monatsraten im Rückstand ist (Az. 8 Ta 127/10).

Die Richter sahen in dem zu entscheidenden Fall keine Veranlassung, dem Kläger trotz Zahlungsverzug das Prozessieren mit öffentlichen Mitteln zu ermöglichen.

Zitiervorschlag

dpa/msa/LTO-Redaktion, LAG Rheinland-Pfalz: Prozesskostenhilfe kann bei Rückzahlungsverzug gestrichen werden . In: Legal Tribune Online, 24.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1269/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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