Eine Kletteraktivistin wendete sich gegen eine Durchsuchung. Ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, die Klage habe geringe Erfolgsaussichten. Das überzeugte das BVerfG nicht: Der VGH habe die Anforderungen an die PKH überspannt.
In seinem am Freitag veröffentlichten Beschluss (v. 30.10.2023, 1 BvR 687/22) gab das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einer Aktivistin Recht, die sich gegen die Versagung der von ihr beantragten Prozesskostenhilfe wehrte. Die Ablehnung verletze sie in ihrem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit, so das Gericht.
Hintergrund der Entscheidung ist die Verfassungsbeschwerde einer Umweltaktivistin, die seit vielen Jahren Proteste durchführt, insbesondere sogenannte Kletteraktionen. Im Dezember 2020 fanden im Dannenröder Forst Protestaktionen gegen dessen Rodung statt. Zur gleichen Zeit fuhr die Beschwerdeführerin in einem ICE, der sich von den Protesten wegbewegte. Sie hatte eine Kletterausrüstung im Gepäck. An einem Bahnhof, etwa 80 Kilometer vom Dannenröder Forst entfernt, sprach die Bundespolizei die Aktivistin an, überprüfte ihre Personalien, durchsuchte ihren Rucksack und nahm ihr die mitgeführte Kletterausrüstung ab.
Gegen die Identitätsfeststellung und die Durchsuchung ihrer Sachen erhob die Umweltaktivistin Fortsetzungsfeststellungsklage beim Verwaltungsgericht (VG). Sie wollte, dass das VG feststellt, dass die Maßnahmen der Polizei rechtswidrig waren. Zudem beantragte sie für das Verfahren Prozesskostenhilfe. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lehnte das VG Gießen* ab. Auch eine Beschwerde gegen die Ablehnung beim hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) blieb erfolglos.
VGH: Verdacht der Beamten berechtigt
Prozesskostenhilfe soll es Menschen mit geringem oder gar keinem Einkommen ermöglichen, einen Rechtsstreit zu führen. Durch die (teilweise) Finanzierung des Prozesses durch den Staat wird die finanzielle Hürde der Rechtsverfolgung genommen. Voraussetzung dafür ist gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung, dass "die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint". Diese Erfolgsaussichten werden im Prozesskostenhilfeverfahren summarisch – das heißt ohne Beweisaufnahme und ohne die Klärung komplexer rechtlicher Fragen – geprüft.
Der VGH wies die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das VG mit der Begründung zurück, die Klage der Aktivistin habe keine Aussicht auf Erfolg. Die Polizei habe die Personalien feststellen und den Rucksack durchsuchen dürfen. Aufgrund polizeilicher Erkenntnisse hätten die Beamten annehmen dürfen, dass sich in dem Rucksack Kletterausrüstung befindet. Ausrüstung, mit der sich die Aktivistin den Protestaktionen anschließen und dort möglicherweise Ordnungswidrigkeiten oder gar Straftaten begehen würde. Welche Erkenntnisse der Polizei vorlagen, hatte der VGH laut BVerfG allerdings nicht ausgeführt.
Dagegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde der Aktivistin. Die Entscheidung des VGH verletze ihren Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
BVerfG rügt Prüfung des VGH: keine ausreichende Tatsachengrundlage
Das BVerfG gab der Aktivistin nun teilweise Recht. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege zwar nicht vor, die Entscheidung des VGH verletze aber ihren Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit. Zur Begründung führten die Karlsruher Richter:innen aus, der VGH habe die Anforderungen "an die im Prozesskostenhilfeverfahren zu prüfenden Erfolgsaussichten der Klage überspannt". Er habe einen Auslegungsmaßstab verwendet, "der den Zugang zum Recht unverhältnismäßig erschwert".
Für die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe habe es an einer ausreichende Tatsachengrundlage gefehlt. Der VGH dürfe nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass ein Gefahrenverdacht vorliegt, insbesondere weil die Aktivistin zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle bereits an der Haltestelle nahe des Dannenröder Forsts vorbeigefahren sei. Die Frage, ob es als Grundlage für die Durchsuchung ausreichte, dass die Frau eine bekannte Aktivistin war, hätte in einem Hauptsacheverfahren umfassend erörtert werden müssen. Es handele sich dabei um eine derart komplexe Rechtsfrage, die nicht in der vorläufigen Prüfung eines Prozesskostenhilfeantrags entschieden werden dürfe.
Auch habe der VGH nicht ohne weitere Prüfung davon ausgehen dürfen, dass die Aktivistin tatsächlich polizeibekannt war. Gegebenfalls wäre hier zu prüfen gewesen, ob die polizeilichen Daten, auf die die Beamten ihren Verdacht stützten, rechtmäßig gespeichert und verwendet worden seien. Diese Prüfung habe der hessische VGH in der angegriffenen Entscheidung ebenfalls nicht vorgenommen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Sache zur erneuten Entscheidung an den VGH zurückverwiesen.
*Korrektur am 22.01.2024 13.05 Uhr: Zunächst war fälschlicherweise die Rede davon, das VG Frankfurt am Main habe in erster Instanz über den PKH-Antrag entschieden. Die Aktivistin hatte Klage zum VG Frankfurt am Main erhoben, dieses hat sich jedoch für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das VG Gießen verwiesen.
BVerfG zur Prozesskostenhilfe einer Aktivistin: . In: Legal Tribune Online, 19.01.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53681 (abgerufen am: 14.12.2024 )
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