VerfGH Sachsen zu kommunaler Finanzgarantie: Leipzig klagt erfolglos gegen neues Kulturraumgesetz

16.08.2012

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 erfolgte eine Verringerung der staatlichen Kulturmittel in Sachsen. Dies verstößt nach Ansicht des VerfGH nicht gegen den in der Sächsischen Verfassung garantierten finanziellen Mehrbelastungsausgleich. Die Verfassung beinhalte zwei strikt voneinander zu trennende Finanzgarantien für Kommunen, so die Richter in einem am Donnerstag bekannt gewordenen Beschluss. 

Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Sachsen hat den Antrag der Stadt Leipzig gegen die Änderung des Kulturraumgesetzes als unzulässig verworfen (Beschl. v. 14.08.2012, Az. Vf. 97-VIII-11). Die Stadt hatte erklärt, auf die bisherige Höhe der ihr zugewiesenen staatlichen Kulturmittel vertraut zu haben, da die Sächsische Verfassung (SächsVerf) den Kommunen einen finanziellen Mehrbelastungsausgleich in Art. 85 Absatz 2 garantiere.

Der VerfGH in Leipzig stellte nun fest, dass die SächsVerf zwei selbstständige Finanzgarantien beinhalte. Artikel 85 Absatz 2 gelte nur bei Übertragung neuer Aufgaben, Artikel 87 regele die allgemeine kommunale Finanzgarantie.

Da die Kulturpflege den Kommunen nicht durch das vorliegend angegriffene Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012, sondern bereits durch das Kulturraumgesetz übertragen worden war, schied eine Verletzung von Art. 85. Abs. 2 SächsVerf von vorneherein aus, so die Richter. Als verfassungsrechtlicher Maßstab käme hier nur Artikel 87 SächsVerf in Betracht. Eine solche Verltzung habe die Stadt Leipzig allerdings nicht geltend gemacht.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VerfGH Sachsen zu kommunaler Finanzgarantie: Leipzig klagt erfolglos gegen neues Kulturraumgesetz . In: Legal Tribune Online, 16.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6852/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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