VG Trier zu entlaufenen Ponys: Halter muss Polizeieinsatz bezahlen

18.07.2012

Verursachen entlaufene Tiere einen Polizeieinsatz, so muss der Halter die dadurch entstandenen Kosten tragen. Dies hat die 1. Kammer des VG Trier mit einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil entschieden. Geklagt hatte ein Ponyhalter, dessen Pferde entlaufen waren.

Der Polizeieinsatz sei trotz Benachrichtigung des Ponyhalters erforderlich gewesen, da nur so eine effektive Gefahrenabwehr im Bereich einer stark befahrenen und gefährlichen Straße gewährleistet werden konnte. Der Kläger sei als Halter und Eigentümer der Tiere auch dann verantwortlich, wenn die Tiere entlaufen konnten, weil ein Naturereignis den Zaun um das Tiergehege zerstört hatte. Die maßgeblichen Vorschriften des Polizeirechts erforderten kein schuldhaftes Verhalten des Verantwortlichen. Im Übrigen sei die Auferlegung der Kosten auch nicht unverhältnismäßig (Urt. v. 26.06.2012, Az. 1 K 387/12.TR).

Geklagt hatte der Halter von Ponys, dessen Tiere auf der B 51 umherliefen, nachdem ein herabfallender Ast den Zaun des Geheges zerstört hatte. Die Polizei konnte die Pferde mit einem Streifenwagen zum Fahrzeug des Klägers treiben, wo dieser die Tiere dann verladen konnte. Dafür forderte das beklagte Land von dem Halter Kosten in Höhe von 208,94 Euro.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Trier zu entlaufenen Ponys: Halter muss Polizeieinsatz bezahlen . In: Legal Tribune Online, 18.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6646/ (abgerufen am: 23.04.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen