EuGH zu Kartell-Beteiligten: Haftung auch für hohe Preise der Wettbewerber

06.06.2014

Nach einer Entscheidung des EuGH kann jedermann Schadensersatz von Kartellbeteiligten verlangen, wenn zwischen Schaden und dem Kartell ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Eine vertragliche Beziehung brauche es nicht, so die Richter. Ein österreichischen Unternehmen könne daher Ersatz für zu hohe Preise verlangen, obwohl sie gar nicht bei Kartell-Beteiligten gekauft hatte.

Die Tochtergesellschaft der österreichischen Bundesbahnen, die ÖBB Infrastruktur AG, kann von einem Kartell Schadensersatz verlangen. Die Besonderheit: Mit den Beteiligten hatte sie keine vertraglichen Beziehungen. Es reiche aber aus, dass unbeteiligte Lieferanten hierdurch zu höheren Preisen getrieben werden, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Ein Kartell könne zur Folge haben, dass Unternehmen, die ihm nicht angehören, ihre Preise anpassen müssten. Daher müssten auch deren Geschäftspartner Schadensersatz geltend machen können. Es reiche ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Schaden und Kartell. Die österreichische Regelung, die hierfür vertragliche Abreden fordert, verstoße daher gegen Unionsrecht (Urt. v 5.06.2014, Az. C-557/12).

In Luxemburg ging es um ein Aufzugkartell. Bereits 2007 hatte die Kommission gegen die Gruppen Kone, Otis, Schindler und ThyssenKrupp Geldbußen verhängt. Ein Jahr später taten dies auch die österreichischen Behörden wegen eines Kartells auf dem österreichischen Markt. Die ÖBB Infrastruktur klagte, weil sie von einem am Kartell nicht beteiligten Unternehmen Aufzüge zu erhöhten Preisen gekauft hatte. Sie macht einen Schaden in Höhe von ca 1,8 Millionen Euro geltend.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zu Kartell-Beteiligten: Haftung auch für hohe Preise der Wettbewerber . In: Legal Tribune Online, 06.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12211/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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