FG Düsseldorf zur ermäßigten Umsatzsteuer: Zimmervermietung an Prostituierte keine Beherbergung

05.07.2012

Der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen gilt nicht, wenn die Zimmer Prostituierten überlassen werden. Denn diese beabsichtigten nicht, in den Zimmern zu wohnen, sondern ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. 

Ein Vermieter, der ein Zimmer einer Prostituierten überlasse, dürfe die Miete nicht dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent unerwerfen, so das Finanzgericht (FG) Düsseldorf (Urt. v. 01.06.2012, Az. 1 K 2723/10 U). Die klagende GmbH betreibt ein Bordell und vermietet Prostituierten die Zimmer ausschließlich zu Arbeitszwecken.

Der Betreiber des Bordells unterwarf bis Ende 2009 die vereinnahmten Mieten einem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Ab Januar 2010 setzte er infolge des Inkrafttretens des ermäßigten Steuersatzes für Beherbergungsleistungen erstmals einen Steuersatz von sieben Prozent an. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht gerechtfertigt sei.

Der für Umsatzsteuerverfahren zuständige 1. Senat des FG kam zu dem Ergebnis, dass die entgeltliche Überlassung von Räumlichkeiten an Prostiuierte keine Beherbergungsleistung sei. Die Prostituierten beabsichtigten nicht, in den Zimmern für kurze Zeit zu wohnen, sondern nur ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Dies gelte auch dann, wenn einige der Prostituierten in dem Gebäude übernachteten.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

FG Düsseldorf zur ermäßigten Umsatzsteuer: Zimmervermietung an Prostituierte keine Beherbergung . In: Legal Tribune Online, 05.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6543/ (abgerufen am: 23.04.2024 )

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