BVerwG: BND muss Aus­künfte über Medi­en­kon­takte geben

09.07.2021

Journalisten können vom BND Auskunft darüber verlangen, welche Medienvertreter er zum Kennenlerngespräch eingeladen hat. Wichtig sei nur, dass die konkreten Recherchetätigekeiten geschützt bleiben, entschied das BVerwG.

Journalistinnen und Journalisten können auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse verlangen, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) mitteilt, welche Medienvertreter aufgrund von Kennenlerntermine Zugang zu seiner Liegenschaft in Berlin erhalten. So hat das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) über die Klage eines Journalisten gegen den BND entschieden (Urt. v. 08.07.2021, Az. BVerwG 6 A 10.20). 

Der klagende Mann ist Journalist und Redakteur einer Tageszeitung. Er hatte den BND um Auskunft gebeten, welchen Medienvertretern er Zugang zu seiner Liegenschaft in Berlin gewährt. Außerdem wollte er wissen mit welchen Kolleginnen und Kollegen der BND im Jahr 2019 vertrauliche Einzelgespräche geführt hat. Der BND hatte die Fragen nur teilweise beantwortet. Daraufin hatte der Journalist Klage erhoben.

Diese hat nun teilweise Erfolg gehabt. Die Richter und Richterinnen entschieden, dass der BND Auskunft zu erteilen habe, welchen Medienvertreter er an welchem Tag zum Zwecke des Kennenlernens Zugang zu seiner Liegenschaft in Berlin gewährt hat. Dem Auskunftsinteresse stünden schutzwürdige private Interessen der betroffenen Journalisten und der von ihnen vertretenen Medien nicht entgegen. Der Nennung ihrer Namen könne der BND auch nicht das Recherche- und Redaktionsgeheimnis entgegenhalten. Ebenso wenig stünden das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Medienvertreter entgegen.

Weitere Auskünfte zu den Einzelgesprächen habe der Journalist aber nicht, betonte das BVerwG. Ansonsten bestünde nämlich die Gefahr, dass diese Informationen Rückschlüsse auf die konkreten Recherchetätigkeiten zulassen.

cp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG: BND muss Auskünfte über Medienkontakte geben . In: Legal Tribune Online, 09.07.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45444/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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