BVerfG stärkt Versammlungsfreiheit: Auflagen müssen sich auf das Notwendige beschränken

06.08.2014

Das Anliegen, dass sich zivile Polizisten nicht unter die Teilnehmer einer Versammlung mischen, ist von der Versammlungsfreiheit geschützt, teilte das BVerfG am Mittwoch mit. Verfassungsbeschwerde hatte eine Frau eingelegt, die bei einer 1.-Mai-Demonstration des DGB diesem Anliegen per Lautsprecher Ausdruck verliehen und dafür wegen einer entgegenstehenden Auflage ein Bußgeld kassiert hatte.

Die Megaphone sollten nach den Auflagen der Behörde nur für Ansprachen zum Versammlungsthema und für Ordnungsdurchsagen verwendet werden. Nach § 29 Versammlungsgesetz (VersG) kann ein Bußgeld für den Verstoß gegen eine versammlungsrechtliche Auflagen verhängt werden.

Anders als die Instanzgerichte akzeptierte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das der Frau auferlegte Bußgeld jedoch nicht (Beschl. v. 26.06.2014, Az. 1 BvR 2135/09). Auch die Lautsprecherdurchsagen der Demonstrantin seien von der Versammlungsfreiheit geschützt. Ihre Forderung möge zwar keinen spezifischen Bezug zum Versammlungsthema aufgewiesen haben. Es sei aber ein versammlungsbezogenes Anliegen, dass sich in dem Aufzug ausschließlich Personen befinden, die sich am Meinungsbildungsprozess beteiligen wollen. Polizisten seien hieran aber unbeteiligt.

Bußgelder wegen eines Verstoßes gegen eine versammlungsrechtliche Auflage müssen sich auf das beschränken, was zum Schutze gleichwertiger anderer Rechtsgüter nötig ist, so die Karlsruher Richter. So hätten die Instanzgerichte prüfen müssen, ob die Auflage der Behörde verfassungsgemäß gewesen ist, was hier nicht der Fall gewesen sei. Die Auflage habe nämlich dazu geführt, dass jede - selbst eine versammlungsbezogene - Äußerung mit einer Geldbuße geahndet werden konnte, unabhängig davon, ob hierdurch irgendeine Störung ausgegangen sei. So sei auch die Durchsage der Frau nicht geeignet gewesen, mehr als allenfalls etwas Unruhe innerhalb der Versammlung zu stiften.

Das BVerfG hat die Sache an das Amtsgericht (AG) München zurückverwiesen.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG stärkt Versammlungsfreiheit: Auflagen müssen sich auf das Notwendige beschränken . In: Legal Tribune Online, 06.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12811/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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