BVerfG zu Anspruch auf Wohnkostenübernahme: Wie viel Platz muss sein?

von Maximilian Amos

14.11.2017

2/2: Grundgesetz enthält keinen bezifferbaren Anspruch

Mit der Regelung in § 22 SGB II habe der Gesetzgeber einen konkreten gesetzlichen Anspruch zur Erfüllung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum geschaffen, so das BVerfG. Damit ist er in den Augen des Senats seinem verfassungsrechtlichen Auftrag nachgekommen. Dieser wird aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hergeleitet. Danach muss der Staat jedem Bürger ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten, zu dessen Sicherung auch die Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu decken sind.

Einen exakt bezifferten Anspruch, bis zu welcher Höhe das geschehen soll, enthalte das Grundgesetz nicht, betonte die Kammer in ihrer Entscheidung. Es sei aber nicht jedwede Unterkunft im Falle einer Bedürftigkeit staatlich zu finanzieren und Mietkosten unbegrenzt zu erstatten.

Auch an der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit störten sich die Richter nicht. Zwar müssen gerade Regelungen in grundrechtlich sensiblen Bereichen besonders konkret formuliert sein, um möglichst große Rechtssicherheit zu gewährleisten. Was aber als "angemessen" zu verstehen sei, lasse sich durch Auslegung ermitteln.

Wohnungsgröße und Höchstmiete richten sich nach der Region

Dies müsse stets einzelfallbezogen geschehen, wobei die Fachgerichte davon ausgingen, dass anhand der im unteren Preissegment am Wohnort marktüblichen Wohnungsmieten ermittelt werden könne, welche Kosten konkret angemessen und zu übernehmen seien.

Für den Landkreis Tübingen in Baden-Württemberg etwa gelten nach Vorgabe des Jobcenters 45 Quadratmeter für eine Person und 360 Euro Miete im Monat als angemessen. In der Universitätsstadt Tübingen sind es 415 Euro. Für jede weitere Person kommen 15 Quadratmeter und im Landkreis 80 Euro Miete hinzu, in der Stadt 90 Euro. Dazu kommen Betriebs- und Heizkosten.

In einem separaten Beschluss wies das Gericht auch die Vorlagen des SG zurück. Es habe keine ausreichenden Überlegungen zu einer verfassungskonformen Auslegung der Norm angestellt, so die Auffassung der Karlsruher Richter.

Mit Materialien von dpa

Zitiervorschlag

Maximilian Amos, BVerfG zu Anspruch auf Wohnkostenübernahme: Wie viel Platz muss sein? . In: Legal Tribune Online, 14.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25517/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen