BVerfG zur Prozesskostenhilfe: Abwä­gung in ein­zel­fal­laf­finen Rechts­ge­bieten erlaubt

24.07.2020

Wenn Gerichte über Prozesskostenhilfeanträge entscheiden, dürfen sie schwierige Rechtsfragen nicht vorab klären. In einzelfallaffinen Rechtsgebieten ist aber zumindest eine Abwägung grundrechtlich geschützter Interessen erlaubt, so das BVerfG.

Wer sich gegen schlechte Presse über seine Person vor Gericht wehren will, hat nicht unbedingt Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH). Das stellte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss klar. Um niemandem den Zugang zu einem Gerichtsverfahren zu verbauen, darf die Entscheidung, ob es Prozesskostenhilfe gibt, grundsätzlich nicht mit der Vorabklärung schwieriger Rechtsfragen verbunden sein - denn genau das gehört in den eigentlichen Prozess. Die für presserechtliche Streitigkeiten typische Einzelfallabwägung gehört dazu aber nicht, wie das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe kürzlich entschied (Beschl. v. 07.07.2020, Az. 1 BvR 2447/19).

Geklagt hatte ein Mann, der 2018 wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Darüber berichtete der örtliche Ableger einer großen Tageszeitung im Internet unter der Überschrift: "Supermarkt-Chef, Kollegen und Schulleiterin verprügelt - Vorsicht, Student sieht Rot!" Ein Foto des Verurteilten war um die Augen unkenntlich gemacht, Vorname und Alter wurden aber genannt. Der Artikel berichtet in zuspitzender Form über die Taten und verschiedene Äußerungen des Mannes im Strafverfahren, wobei ihm unter anderem ein "Hang zur Gewalt" und zu anlasslosen "Ausrastern" attestiert wird.

Der Mann wollte gegen den Bericht vorgehen, sein Prozesskostenhilfegesuch wurde vom Landgericht (LG) Berlin und danach auch vom Kammergericht (KG) jedoch mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen. Auch nicht schwerwiegende Gewalttaten und deren konkrete Umstände und Täter gehörten je nach Einzelfall zu dem die Öffentlichkeit berechtigterweise interessierenden Zeitgeschehen, so die Zivilgerichte. Darüber auch individualisierend zu berichten, sei der Presse erlaubt. Die besondere Begehungsweise und impulsive Aggressivität der Taten haben laut LG und KG ein hinreichendes Interesse an dem Bericht begründet.

BVerfG: In einzelfallaffinen Rechtsgebieten darf hinsichtlich PKH abgewogen werden

Darin, dass die Gerichte vorab abgewogen und ihm daraufhin die PKH verweigert hätten, sah der Mann seinen Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verletzt. Er zog nach Karlsruhe. Schwierige, nicht geklärte Rechtsfragen dürften nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, so der Mann zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde.

Das BVerfG nahm diese aber nicht zur Entscheidung an. Die Gerichte seien zu Recht davon ausgegangen, dass eine Klage keine großen Erfolgsaussichten haben würde. Soweit die generellen Maßstäbe der Abwägung hinreichend geklärt seien, dürfe eine fachgerichtliche Voreinschätzung im Verfahren der Prozesskostenhilfe Berücksichtigung finden. Andernfalls, so das BVerfG, wäre Prozesskostenhilfe in einzelfallaffinen Rechtsbereichen wie etwa im Äußerungsrecht, um das es in seinem Fall gehe, fast immer zu gewähren. Dies sei mit dem Verbot, "schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen" im Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheiden, aber nicht gemeint.

Nach Auffassung der Karlsruher Richter haben LG und KG bei ihren Entscheidungen die Anforderungen an die Rechtsschutzgleichheit gewahrt. Die Einschätzung der Erfolgsaussichten sei nicht derart schwierig oder maßstäblich offen, dass sie einer Vorabwürdigung im Verfahren der Prozesskostenhilfe entgegenstünde. Außerdem sei die für die Einschätzung maßgebliche Tatsachengrundlage aus den Akten ersichtlich gewesen, denn der beanstandete Bericht und das zugrundeliegende Strafurteil seien bereits vorab bekannt gewesen.

Die Verfassungsrichter stellten in ihrer Entscheidung auch noch einmal klar, dass eine identifizierende Berichterstattung über Straftäter nicht nur bei schweren Gewalttaten oder Prominenten zulässig ist. Es komme immer auf die Umstände und das öffentliche Interesse im Einzelfall an, betonte das BVerfG.

acr/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

BVerfG zur Prozesskostenhilfe: Abwägung in einzelfallaffinen Rechtsgebieten erlaubt . In: Legal Tribune Online, 24.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42302/ (abgerufen am: 20.04.2024 )

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