Verfassungsbeschwerde gegen BSI-Warnung unzulässig: Kas­persky schei­tert vor dem BVerfG

10.06.2022

Der russische IT-Hersteller Kaspersky scheitert vor dem BVerfG. Er wandte sich per Verfassungsbeschwerde gegen eine Warnung des BSI - das BVerfG nahm sie aber nicht zur Entscheidung an.

Der russische IT-Hersteller Kaspersky scheitert am Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Er wandte sich per Verfassungsbeschwerde gegen eine Warnung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) - das BVerfG nahm sie aber nicht zur Entscheidung an (Beschl. v. 2.6.2022, Az. 1 BvR 1071/22).

Das BSI hatte gegen die Virenschutzsoftware von dem russischen Unternehmen Kaspersky eine Warnung ausgesprochen. Wegen des Ukraine-Kriegs bestehe ein "erhebliches Risiko" eines IT-Angriffs Russlands. Deshalb solle die Kaspersky-Software durch Alternativen ersetzt werden.

Dagegen wandte sich Kaspersky erfolglos per Eilantrag zunächst an das Verwaltungsgericht (VG) Köln und dann an das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes NRW – und zog gegen diese Entscheidungen per Verfassungsbeschwerde vor das BVerfG. Die Verfassungsbeschwerde war mit einem Eilantrag verbunden.

Das BVerfG ist aber nun der Ansicht, dass die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig ist und sich deshalb auch der Eilantrag erledigt habe. Kaspersky habe nicht hinreichend dargelegt, dass die Verwaltungsgerichte durch die Art und Weise der Bearbeitung des Eilantrags Grundrechte verletzt hätten. Außerdem ist es nach Ansicht der Karlsruher Richter:innen zumutbar, auf eine Entscheidung in der Hauptsache der Verwaltungsgerichte zu warten. Erst danach könne das BVerfG grundrechtsrelevante Fragen klären. Die Sicherheit der Virenschutzsoftware müsse erst fachgerichtlich geklärt werden. Darauf zu warten, stelle keinen schweren und unabwendbaren Nachteil der IT-Herstellerin dar.

pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Verfassungsbeschwerde gegen BSI-Warnung unzulässig: Kaspersky scheitert vor dem BVerfG . In: Legal Tribune Online, 10.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48706/ (abgerufen am: 16.04.2024 )

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