BGH zur Sicherungsverwahrung: Unvereinbar mit lebenslanger Freiheitsstrafe

11.01.2013

Der 3. Senat des BGH hat am Donnerstag die Verurteilung eines Mannes wegen mehrfachen Mordes sowie einer Reihe von Sexualdelikten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestätigt. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hoben die Richter hingegen auf. Sie bringe keinen zusätzlichen Gewinn für die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit.

Das Landgericht Stade hatte den Angeklagten wegen Mordes in drei Fällen sowie mehrerer Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Es hatte außerdem die besondere Schwere der Schuld festgestellt und zusätzlich die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Diese hob der Bundesgerichtshof (BGH) auf die Revision des Mannes hin auf.

In der Urteilsbegründung verwies der 3. Senat auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Mai 2011. Damals hatten die Karlsruher Richter die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt und bis zum Inkrafttreten eines neuen Gesetzes die Anordnung der Maßregel nur dann für zulässig erachtet, wenn sie unerlässlich ist, um die Sicherheit der Allgemeinheit zu gewährleisten.

Da im vorliegenden Fall die lebenslange Freiheitsstrafe auch in etwa 20 Jahren nicht zur Bewährung ausgesetzt werden könne, wenn der Angeklagte dann noch gefährlich ist, führe die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht zu einem zusätzlichen Gewinn für die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit. Nur wenn sich im Laufe der Verbüßung der Strafhaft herausstelle, dass der Angeklagte nicht mehr gefährlich ist, könne er mit einer Bewährung rechnen. In diesem Fall dürfte allerdings auch eine zusätzlich angeordnete Sicherungsverwahrung nicht mehr vollzogen werden (Urt. v. 10.01.2013, Az. 3 StR 330/12).

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zur Sicherungsverwahrung: Unvereinbar mit lebenslanger Freiheitsstrafe . In: Legal Tribune Online, 11.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7946/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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