Streit um Musik für Dostojewskis "Der Idiot": BGH defi­niert Hin­ter­grund­musik

19.09.2022

Für die Benutzung von Hintergrundmusik reicht es, dass Theater Gema-Gebühren zahlen. Für Musik, die Bestandteil der Aufführung ist, muss hingegen extra gezahlt werden. Wo das eine anfängt und das andere aufhört, hat nun der BGH festgelegt.

Im jahrelangen Streit um die Musik für Theateraufführungen von Fjodor Dostojewskis "Der Idiot" hat der Bundesgerichtshof die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. Zuvor hatte sich der Komponist Parviz Mir-Ali im Streit mit dem Düsseldorfer Schauspielhaus vor Land- und Oberlandesgericht Düsseldorf noch durchgesetzt

Nun muss das Oberlandesgericht (OLG) den Fall neu verhandeln, wie der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Veröffentlichung des Beschlusses (Urt. v. 7.4.2022, Az. I ZR 107/21, korrigiert durch Beschl. v. 22.8.2022) bekannt gab. Ein neuer Termin stehe noch nicht fest, teilte das OLG am Montag auf dpa-Anfrage mit. Das Düsseldorfer Schauspielhaus teilte mit, eine außergerichtliche Einigung gebe es in der Sache nicht, man warte auf die Neuauflage. 

Mir-Ali hatte geklagt, weil das Schauspielhaus seiner Ansicht nach seine Musik für Aufführungen genutzt hatte, ohne ihm dafür Lizenzgebühren zu zahlen. Zwar habe ihm die Bühne die Musik für eine Spielzeit vergütet, weitere Zahlungen aber mit dem Hinweis auf die Gema verweigert. Dadurch sah er seine Urheberrechte verletzt. Schließlich habe es sich um eigens für die Aufführungen des Stücks angefertigte Musik gehandelt. 

Es geht um 32 Minuten Musik

Dabei geht es um einen USB-Stick mit 19 musikalischen Sequenzen und einer Gesamtlänge von 32 Minuten. Diese Musik sei Bestandteil der Inszenierung und mit den Gema-Gebühren nicht abgegolten. Das Schauspielhaus hatte bis zum BGH vergeblich argumentiert, es handele sich nur um Hintergrundmusik, für die man ordnungsgemäß an die Gema abgeführt habe - 30 bis 90 Euro pro Aufführung. 

Nun kritisierte der BGH, die Vorinstanzen hätten nicht ausreichend geprüft, ob die Musik tatsächlich ein integraler Bestandteil der Aufführung ist oder nur deren musikalische Untermalung. Erforderlich sei dafür "ein enger innerer Zusammenhang zwischen Musik und Spielgeschehen", was im Einzelnen aber nicht davon abhänge, ob die Musik eigens für das Theaterstück komponiert wurde oder nicht. Komme der Musik in der Aufführung keine dem Spielgeschehen gegenüber gleichberechtigte Rolle zu, sei sie mit den Gema-Gebühren abgegolten.

dpa/ast/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Streit um Musik für Dostojewskis "Der Idiot": BGH definiert Hintergrundmusik . In: Legal Tribune Online, 19.09.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49665/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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