Bild unterliegt vor dem BGH: Keine Promi-Fotos für Gewinn­spiel-Wer­bung

21.01.2021

Die Bild am Sonntag durfte ein Kreuzfahrt-Gewinnspiel nicht mit dem ehemaligen Traumschiff-Kapitän Sascha Hehn bewerben. Der BGH wertete die Bebilderung als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schauspielers.

Die Bild am Sonntag (BamS) durfte ein Gewinnspiel nicht mit einem Foto des Schauspielers Sascha Hehn (66, "Das Traumschiff") bebildern. Die Nutzung des Fotos des ehemaligen Traumschiff-Kapitäns aus der gleichnamigen ZDF-Fernsehsendung stelle einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil von Hehns allgemeinem Persönlichkeitsrecht dar*, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe (Urt. v. 21.01.2021, Az. I ZR 207/19).

Die Zeitung hatte im Februar 2018 für das Gewinnspiel "Urlaubslotto" geworben und unter den Teilnehmern Karten für eine Kreuzfahrt verlost. Dazu nutzte sie auch ein Bild mit drei Schauspielern in Schiffsuniform aus der Serie "Das Traumschiff". Im dazugehörigen Text erhielten die Leser den Hinweis, dass man die Abgebildeten auf der Kreuzfahrt "zwar nicht treffen [werde]. Aber wie auf dem echten TV-Traumschiff schippern Sie zu den schönsten Buchten und den spannendsten Städten". 

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte zuvor eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Schauspielers bejaht. Die BamS hätte die Fotos nicht ohne eine Einwilligung der Beteiligten verwenden dürfen, so das OLG. Das Gericht verurteilte den Axel-Springer-Verlag außerdem, Hehn Auskunft über die Druckauflage der Sonntagszeitung am Erscheinungstag zu geben.

BGH bestätigt OLG: Kommerzielle Bildnutzung im Vordergrund

Der BGH wies die Revision von Axel Springer nun zurück. Die Zeitung habe rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schauspielers eingegriffen. Der Symbolcharakter des Fotos für eine Kreuzfahrt im Sinne einer "Traumreise" führe selbst in einem redaktionellen Kontext nicht dazu, dass es schrankenlos für die Bebilderung einer Kreuzfahrt genutzt werden darf. Das OLG habe der kommerziellen Nutzung des Bildes zu Recht entscheidende Bedeutung beigemessen. "Die Informationen, die der Beitrag mit Blick auf die Person des Klägers und seine Rolle als Kapitän in der Fernsehserie 'Das Traumschiff' enthält, sind der Bewerbung des 'Urlaubslottos' der Beklagten funktional untergeordnet", so der BGH in einer Mitteilung. 

Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs zur Auflage am Erscheinungstag hob der BGH das Urteil des OLG allerdings auf und wies die Klage ab. Hehn könne die Bezifferung seines Anspruchs auf die Durchschnittsauflage im I. Quartal 2018 stützen, hieß es.

*Klarstellung, dass Nutzung nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil sie gegen das APR verstößt; am 22.01.2021, 9.52 Uhr.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Bild unterliegt vor dem BGH: Keine Promi-Fotos für Gewinnspiel-Werbung . In: Legal Tribune Online, 21.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44056/ (abgerufen am: 27.03.2024 )

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