BGH zur Haftung von Betriebsräten: Betriebsrat auch im Verhältnis zu Dritten vermögens- und rechtsfähig

25.10.2012

Ein Beratungsunternehmen kann sowohl den Betriebsrat als Gremium als auch den Betriebsratsvorsitzenden und seine Stellvertreterin auf ein Honorar für erbrachte Beratungsleistungen verklagen. Ein Betriebsrat ist nämlich auch gegenüber Dritten sowohl Vermögens- als auch Rechtsfähigkeit, soweit er innerhalb seines gesetzlichen Wirkungskreises tätig ist. Das hat der BGH mit Urteil von Donnerstag entschieden.

Ein Beratungsvertrag, den der Betriebsrat zu seiner Unterstützung gemäß § 111 S. 2 Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) schließt, sei allerdings nur insoweit wirksam, als die vereinbarte Beratung zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sowie das versprochene Entgelt marktüblich ist. Zudem müsse der Betriebsrat einen Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch gegen dem Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG haben.

Denn nur in diesem Umfang sei der Betriebsrat vermögens- und daher auch rechtsfähig. Schutzwürdige Interessen des Beraters stünden einer solchen Begrenzung der Vertragswirksamkeit nicht entgegen.

Lockere Grenzen für Betriebsrat

Der Betriebsrat hat bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Beratung einen Spielraum, dessen Grenzen nicht zu eng gezogen werden sollten. Soweit der Vorsitzende des Betriebsrat diese Grenzen bei der Beauftragung des Beratungsunternehmens dennoch überschreitet, ist der geschlossene Vertrag unwirksam.

Der Vorsitzende könne dann gegenüber dem Beratungsunternehmen entsprechend den Grundsätzen des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB) haften, es sei denn das Beratungsunternehmen kannte die mangelnde Erforderlichkeit der Beratung oder musste sie kennen.

Mit dem Urteil (Urt. v. 25.10.2012, Az. III ZR 266/11) baut der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Vermögens- und Rechtsfähigkeit des Betriebsrats im Verhältnis zum Arbeitgeber auf.

age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zur Haftung von Betriebsräten: Betriebsrat auch im Verhältnis zu Dritten vermögens- und rechtsfähig . In: Legal Tribune Online, 25.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7395/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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