beA-Karte, Kammerbeitrag, Haftpflichtversicherung: Was ange­s­tellte Anwälte ver­steuern müssen

von Martin W. Huff

07.01.2020

Viele Arbeitgeber übernehmen für ihre angestellten Anwälte beruflich anfallende Beiträge. Aber unterliegt die Übernahme dieser Kosten der Lohnsteuer? Was heißt das für Syndikusanwälte? Und was für Arbeitgeber? Ein Überblick von Martin W. Huff.

In den ersten Tagen des neuen Jahres gehen bei vielen Rechtsanwälten Beitragsrechnungen ein. Immer mehr Anwälte sind angestellt tätig, Schätzungen gehen davon aus, dass der Anteil bei knapp 70 Prozent liegt. Entweder arbeiten sie in Kanzleien als niedergelassene Rechtsanwälte oder in Unternehmen und Verbänden als zugelassene Syndikusrechtsanwälte. Und viele Arbeitgeber übernehmen für sie die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer, zu Vereinen und Verbänden sowie die Kosten für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).

Aber muss der Anwalt, dessen Chef die Kosten übernommen hat, diese versteuern? Bei der Beurteilung, ob die vom Arbeitgeber getragenen Kosten eines angestellten Rechtsanwalts zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führen, kommt es steuerrechtlich darauf an, in wessen Interesse die Zahlung liegt. 

Arbeitslohn im Sinne von § 19 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EstG) ist, so auch in einer aktuellen Veröffentlichung der Ausschuss Steuerrecht der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer etwas „für“ seine Arbeitsleistung als Vorteil erhält. Der gewährte Vorteil muss Entlohnungscharakter für den Arbeitnehmer haben. 

Liegen die Kosten dagegen ganz überwiegend im Arbeitgeberinteresse und  ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung und aus den Begleitumständen zu schließen, dass der betriebliche Zweck im Vordergrund steht, ist der Vorteil für den Arbeitnehmer zu vernachlässigen. Es handelt sich dann um Betriebsausgaben des Arbeitgebers, die nicht der Lohnsteuer unterliegen.

Wenn der Arbeitgeber allerdings die Kosten der Lohnsteuer unterwirft - und dann auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer Sozialabgaben dafür zahlen muss -, sind für den angestellten Rechtsanwalt die entsprechenden Kosten, genauer die zusätzliche Lohnsteuer als Werbungskosten im Rahmen seiner nichtselbstständigen Tätigkeit, abzugsfähig. Wenn der angestellte Rechtsanwalt neben seiner Angestelltentätigkeit noch selbstständig tätig ist, etwa als Rechtsanwalt oder als Autor, dann stellt   diese Kosten Betriebsausgaben dar, auch wenn es nicht einfach ist, diese Kosten zu berechnen.

Der Kammerbeitrag

Den Kammerbeitrag verlangt die jeweilige Rechtsanwaltskammer vom Rechtsanwalt als persönliches Mitglied aufgrund des Beschlusses der Kammerversammlung. Übernimmt ihn der Arbeitgeber, muss man zwischen dem niedergelassenen Rechtsanwalt und dem reinen Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung, BRAO) unterscheiden.

Beim niedergelassenen Rechtsanwalt stellen die vom Arbeitgeber übernommenen Kammerbeiträge nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung und des Finanzgerichts Münster (Urt. v.  01.02.2018, Az. 1 K 2943/16 – Revision beim BFH anhängig unter dem Az. VI R 11/18) Kosten dar, auf die Lohnsteuer anfällt. 

Das Finanzgericht argumentiert so: Der Kammerbeitrag bezieht sich auf den Rechtsanwalt persönlich. Neben seiner Angestelltentätigkeit ermöglicht ihm die Zulassung auch eine Tätigkeit als freier Rechtsanwalt, so dass der Kammerbeitrag nicht nur im Interesse des Arbeitgebers liegt, sondern auch einen Vorteil für den Anwalt dargestellt. 

Diese Argumentation zugrunde gelegt, dürfte es beim reinen Syndikusrechtsanwalt (ohne Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt) nach meiner Auffassung anders aussehen. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgt schließlich nur für eine Tätigkeit bei dem jeweiligen Arbeitgeber und er darf auch nur diesen Arbeitgeber vertreten. Eine anwaltliche Nebentätigkeit ist dem reinen Syndikusrechtsanwalt nicht erlaubt, so dass man sehr gut argumentieren kann, dass der Kammerbeitrag, den der Arbeitgeber übernimmt, im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers gezahlt wird, der schließlich bewusst einen Syndikusrechtsanwalt angestellt hat. Entscheidungen der Finanzgerichte gibt es dazu bisher nicht., Probleme scheint es bislang nicht zu geben- Allerdings wurden die meisten Syndikusrechtsanwälte erst 2017 zugelassen, so dass die Fragestellung sicher noch bei Lohnsteuerprüfungen beim Arbeitgeber in Zukunft thematisiert werden. Der Ausschuss Steuerrecht der BRAK ignoriert in seiner Stellungnahme den Syndikusrechtsanwalt vollständig. 

Die Kosten für das beA

Die Kosten für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) sind, so vertritt es richtigerweise der BRAK-Ausschuss, ebenso zu beurteilen wie der Kammerbeitrag. Bei den Kosten für die beA-Karte handelt es sich, wie beim Kammerbeitrag, um Beiträge, die nicht nur im Interesse des Arbeitgebers liegen. Rechtsprechung gibt es dazu bisher nicht. 

Der angestellte niedergelassene Anwalt kann zwar mit der beA-Karte theoretisch auch seiner eigenen Anwaltstätigkeit nachgehen. Allerdings kann man, wenn man die Karte nur für die Angestelltentätigkeit nutzt, ein Kartenlesegerät nur in der Kanzlei mit Zugang zur Kanzleisoftware vorhält und zum Beispiel Mitarbeiter der Kanzlei Zugriffsrechte darauf haben, gut argumentieren, dass diese Kosten nur im Interesse des Arbeitgebers für die Tätigkeit seines Angestellten aufgewandt werden. Hier wird man die Entwicklung der Praxis der Finanzverwaltung genau beobachten müssen.

Beim reinen Syndikusrechtsanwalt, der nicht auch als niedergelassener Rechtsanwalt zugelassen ist, gilt das für den Kammerbeitrag Gesagte. Der Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach ist allein für die Tätigkeit bei dem Arbeitgeber erforderlich, so dass die übernommenen Kosten nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen sein dürften.

Die Berufshaftpflichtversicherung: Übernahme ist Arbeitslohn

Nach § 51 BRAO muss jeder niedergelassene Rechtsanwalt eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden abschließen, um die sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren abzudecken. Eindeutig ist, dass nach dieser berufsrechtlichen Vorschrift jede Berufstätigkeit des Anwalts abgedeckt sein muss.

Für die Erfüllung der Versicherungspflicht nach § 51 BRAO ist es unerheblich, ob der einzelne Anwalt oder die Anwaltsgesellschaft versichert ist. Es muss nur sichergestellt sein, dass jeder in der Sozietät tätige Rechtsanwalt vollständigen Versicherungsschutz genießt, auch für Tätigkeiten, die außerhalb der Sozietät ausgeübt werden. 

Auch wenn die Abgrenzungen berufsrechtlich umstritten sind, hat der BFH hier ein überwiegendes Interesse des einzelnen Rechtsanwalts gesehen. Mit Urteil vom 26. Juli 2007 (Az. VI R 64/06) entschieden die Münchner Finanzrichter, dass die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber Arbeitslohn darstellt. Ihre Begründung: Die Rechtsanwältin sei zum Abschluss einer solchen Versicherung verpflichtet.

Empfehlung der BRAK: zwei Versicherungen abschließen

Der Ausschuss Steuerrecht der BRAK empfiehlt Arbeitgeber daher in seinen Handlungshinweisen vom Dezember 2019, für angestellte Rechtsanwälte neben einer Kanzleiversicherung mit gegebenenfalls hohen Summen und Prämien zusätzlich eine individuelle Berufshaftpflichtversicherung über die Mindestversicherungssumme abzuschließen. 

So genüge man den berufsrechtlichen Pflichten, halte die Belastungen aber möglichst gering. Für die Übernahme dieser individuellen Berufshaftpflichtversicherung fällt dann nämlich Lohnsteuer an, nicht aber für die Sozietätsversicherung mit deutlich höheren Prämien, weil diese allein im Interesse der Sozietät und nicht des einzelnen Anwalts liegt. 

Davon ist der BFH in seinem Urteil vom 10. März 2016 (Az. VIR 58/14) ausgegangen, da die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) das mit deren Betrieb verbundene Haftungsrisiko decke, also dem Versicherungsschutz der GbR und ihrer Gesellschafter diene, nicht aber dem Eigeninteresse des angestellten Rechtsanwalts. Allerdings haben das Finanzgericht Münster in dem oben zitierten Urteil und das Finanzgericht Nürnberg (Urt. v. 27.02.2019, Az. 5K 1199/17 - Revision beim BFH anhängig, Az. VI R 32/19) bei leicht unterschiedlichen Konstellationen eine andere Auffassung vertreten, man muss also die aktuelle Entwicklung abwarten. 

Vereinsbeiträge

Für den niedergelassenen Rechtsanwalt hat der BFH (Urt. v. 12.02.2009, Az. VI R 32/08) entschieden, dass die Beiträge für die Mitgliedschaft eines angestellten Rechtsanwalts im Deutschen Anwaltverein (DAV) Arbeitslohn darstellen. Die Mitgliedschaft sei in der Regel nicht allein im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, sondern biete darüber hinaus auch Vorteile für den Rechtsanwalt selbst. So kann, wer Mitglied im DAV ist, Rabatte beim Autokauf, bei Reisen oder beim Kauf von Bürobedarf erhalten. 

Anders sieht das nur bei Mitgliedschaften aus, die überwiegend im Interesse der Kanzlei liegen, etwa bei themengebundenen Mitgliedschaften in Arbeitsgemeinschaften oder speziellen Verbänden für ein Fachgebiet, auf dem der angestellte Rechtsanwalt in der Kanzlei tätig ist.

Ob sich das auf den reinen Syndikusrechtsanwalt übertragen lässt, ist offen. Da die Zulassung nur für die Tätigkeit bei dem Arbeitgeber erfolgt, meine ich, dass das betriebliche Interesse überwiegt, also keine Lohnsteuer zu entrichten ist. Denn die Rechtsprechung geht bei Vereinsbeiträgen, die überwiegend im Interesse des Arbeitgebers liegen, etwa bei Mitgliedschaften in Verbänden, davon aus, dass hier kein eigenes Interesse des Arbeitnehmers vorliegt.  Diese Grundsätze dürften auch für den Syndikusrechtsanwalt gelten.

Insgesamt zeigt sich, dass viele durch den Arbeitgeber übernommenen Beiträge als steuerpflichtig anzusehen sind. Der angestellte Rechtsanwalt sollte unbedingt daran denken, diese Kosten bei seinen eigenen Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 

Zitiervorschlag

beA-Karte, Kammerbeitrag, Haftpflichtversicherung: Was angestellte Anwälte versteuern müssen . In: Legal Tribune Online, 07.01.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39537/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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