BGH zu abgebrochenem Bewerbungsverfahren: Besser kein Notar als ein sch­lechter Notar

von Maximilian Amos

05.07.2019

Baden-Württemberg schrieb elf Notaranwärterstellen* aus, doch als neun besetzt waren, stoppte es das Bewerbungsverfahren. Ein Bewerber fand, man hätte ihn berücksichtigen müssen und klagte. Doch seine Examensnote war zu schlecht, so auch der BGH.

Müssen öffentliche Stellen bei Stellenausschreibungen auch schwache Kandidaten berücksichtigen, wenn kein Notenkriterium in der Ausschreibung stand, oder dürfen sie das Bewerbungsverfahren einfach beenden, wenn sich niemand geeignetes mehr findet? Der Bundesgerichtshof (BGH) spricht ihnen dieses Ermessen jedenfalls zu, wie der nun veröffentlichte Beschluss im Fall eines Bewerbers für den Notaranwärterdienstzeigt*, der vom Land Baden-Württemberg nicht berücksichtigt wurde (Beschl. v. 09.04.2019, Az. NotZ(Brfg) 9/18).

Der Mann hatte sein Zweites Staatsexamen im Oktober 2011 mit der Note 6,02 (Ausreichend) bestanden und hatte ab 2014 als juristischer Mitarbeiter in einem Notariat in Offenburg gearbeitet. Als 2017 vom baden-württembergischen Justizministerium elf Stellen für den notariellen Anwärterdienst ausgeschrieben wurden, bewarb er sich darauf.

Da sich offenbar zu wenig Bewerber gefunden hatten, die den Vorstellungen des Ministeriums genügten, brach man das Bewerbungsverfahren nach der Besetzung von neun der elf Stellen einfach ab. In einem Schreiben teilte das Ministerium dem Bewerber daraufhin mit, dass zum 1. Januar 2018 acht Bewerber und zum 1. April 2018 eine Bewerberin eingestellt würden und hinsichtlich der zwei verbleibenden Stellen das Verfahren abgebrochen werde. Der beigefügte Auswahlvermerk führt unter anderem aus, dass er zwar über berufliche Erfahrungen mit notariellem Bezug verfüge, aufgrund der in der Zweiten juristischen Staatsprüfung gezeigten Leistungen jedoch nicht uneingeschränkt geeignet erscheine.

Daraufhin erhob der Mann Klage und verlangte, einer der noch freien Stellen zugewiesen zu werden oder wenigstens seine Bewerbung neu beschieden zu bekommen. Das hierfür erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht Stuttgart wies die Klage ab, da die Entscheidung des Ministeriums auf sachlichen Gründen beruhe und es in dessen organisatorischem Ermessen liege, ein Auswahlverfahren abzubrechen.

BGH: Auswahlverfahren kann stets aus sachlichem Grund abgebrochen werden

Der BGH verweigerte schließlich die Zulassung der Berufung, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des OLG bestünden. Das Bewerbungsverfahren sei rechtswirksam aus sachlichen Gründen abgebrochen worden.

Dabei traf der Senat für Notarsachen zunächst einmal eine Unterscheidung zwischen dem Verfahrensabbruch und der Ernennung eines anderen Kandidaten. Nur im letzteren Fall habe ein Bewerber Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Entscheidung unter umfassender Würdigung aller seiner Eignungsmerkmale. Die Ausschreibung einer Stelle zwinge den Dienstherrn aber nicht, die Stelle mit einem ursprünglichen Bewerber auch tatsächlich zu besetzen. Stattdessen könne er ein eingeleitetes Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden und einfach niemanden ernennen.

Juristisch angreifbar waren nach diesen Ausführungen für den Bewerber damit nur noch unsachliche Gründe, dem BGH zufolge also solche, die nichts mit dem Eignungs- und Befähigungsprinzip aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) zu tun haben. Die Examensnote des Kandidaten sei aber ein sachlicher Grund gewesen, die Stelle nicht mit ihm zu besetzen, befand der Senat. Die letzte noch ausgewählte Bewerberin hatte eine Note von 8,5 Punkten gehabt. Das könne auch berücksichtigt werden, wenn - wie in diesem Fall - kein Notenkriterium bei der Ausschreibung vorgesehen war.

Sechs Punkte sind keine "überdurchschnittlichen Rechtskenntnisse"

Außerdem bemerkten die Richter, dass in der Ausschreibung als Bewerbungsvoraussetzung zumindest "überdurchschnittliche Rechtskenntnisse" gefordert worden seien. Daraufhin holte der Senat noch ein wenig aus und betont sodann in seinem Urteil: "In der Note des Zweiten juristischen Staatsexamens spiegelt sich wider, was die Bewerber unter Anspannung aller Kräfte fachlich zu leisten vermögen. Darin kommt die - ihre Bedeutung unabhängig vom Zeitablauf behaltende - Fähigkeit des Prüflings zum Ausdruck, in juristischen Kategorien zu denken und unbekannte Sachverhalte innerhalb vertretbarer Zeit einer angemessenen Lösung zuzuführen". Vor diesem Hintergrund sei die Beurteilung des Bewerbers als ungeeignet nicht zu beanstanden.

Erfahrungen im notariellen Tätigkeitsbereich würden im Gegensatz zur Note lediglich "als Zusatzqualifikationen begrüßt", während die Examensnote "besondere Berücksichtigung" erfahre, weshalb dem klagenden Mann dieses Argument ebenso wenig half wie die Teilnahme an Vorbereitungslehrgängen auf die notarielle Fachprüfung.

Der Bewerber war zudem der Auffassung gewesen, man habe ihm prinzipiell ausreichende Eignung schon dadurch bescheinigt, dass man ihn zwischenzeitlich zum Vorstellungsgespräch eingeladen habe. Das aber könne kein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortführung des Besetzungsverfahrens begründen, so der BGH. Auch nach einem Vorstellungsgespräch stehe es der Behörde stets frei, das Verfahren abzubrechen, so denn sachliche Gründe vorlägen. Ebenso wenig sei sie dadurch gebunden, dass er zuvor bereits zum Notarvertreter bestellt worden sei. Die Maßstäbe für die Vertreterbestellung und die Aufnahme in den Anwärterdienst seien verschieden.

*Formulierung präzisiert am 08.07.2019

Zitiervorschlag

BGH zu abgebrochenem Bewerbungsverfahren: Besser kein Notar als ein schlechter Notar . In: Legal Tribune Online, 05.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36327/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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