VG Köln ermöglicht Cannabis-Anbau: Als "Notlösung" erlaubt

22.07.2014

Cannabis darf unter bestimmten Voraussetzungen in den eigenen vier Wänden angebaut werden. Es müsse aber sicher sein, dass Dritte keinen Zugriff bekämen. Fünf Anträge auf Eigenanbau hatte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte abgelehnt. Über drei muss es nun neu entscheiden, urteilte das VG am Dienstag.

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln sieht unter bestimmten Voraussetzungen kein Problem darin, dass Menschen Cannabis selbst anbauen, wenn sie aufgrund ihrer chronischer Schmerzen eine Erlaubnis zum Konsum haben. Drei von fünf Klagen gegen die Ablehnung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hatten in Köln Erfolg (Urt. v. 22.07.2014, Az. 7 K 4447/11 u.a.).

Die fünf Kläger leiden unter chronischen Schmerzen und haben daher die Erlaubnis, Cannabisblüten zu erwerben und zu konsumieren. Da dies mit hohen Kosten verbunden ist und die Krankenkassen diese nicht tragen, wollen sie den Cannabis selbst anbauen. Die dafür erforderliche Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) erteilte ihnen das BfArM allerdings nicht.

Dagegen wehrten sich drei der fünf Betroffenen nun insoweit erfolgreich vor Gericht, als dass das Gericht die Behörde verpflichtete, über ihre Anträge erneut zu entscheiden.

Premiere in der deutschen Rechtsprechung

Der Cannabis-Eigenanbau bleibe im Grundsatz verboten, könne aber unter mehreren Bedingungen als "Notlösung" erlaubt werden, sagte der Vorsitzende Richter Andreas Fleischfresser. Zu den Voraussetzungen gehöre, dass der Patient austherapiert ist, es keine Behandlungsalternative für ihn zu Cannabis gibt und Apotheken-Cannabis unerschwinglich ist.

In drei der anhängigen Fällen sei davon auszugehen, dass Dritte keinen Zugriff auf die Pflanzen und Produkte hätten. Außerdem könnten Modalitäten des Anbaus durch Auflagen bestimmt werden, heißt es. Jeden einzelnen Fall habe das BfArM aber gesondert und eingehend zu überprüfen. Damit sprachen sich die Richter klar gegen eine pauschale Ablehnung eines solchen Antrags aus. Als "Ermessensspielraum" bleibe dem BfArM dann nur die Frage der Absicherung. Die Behörde könne nun Auflagen zur Art und Weise des Anbaus machen oder zur besseren Sicherung an Fenstern oder Türen der Wohnungen, in denen das Cannabis angebaut werden soll. Danach müsse die Behörde aber eine Anbaugenehmigung erteilen, betonte Gerichtssprecherin Stefanie Seifert. Das sei eine Premiere in der deutschen Rechtsprechung, bestätigte sie.

Zwar handelt es sich um Einzelfall-Entscheidungen. Dennoch könnte es als Präzedenzfall weitere Klagen auf eine Anbauerlaubnis nach sich ziehen.

Es war auch nicht das erste Mal, dass sich das VG Köln mit dem Anbau von Cannabis befassen musste. Auch damals verwies es den Fall wegen eines Ermessensfehlers zurück an die Behörde, die bei ihrer Entscheidung allein darauf abgestellt hatte, dass die Erteilung einer Erlaubnis zum Anbau von Cannabis gegen das internationale Suchtstoffabkommen führen könnte und damit dem Ansehen der Bundesrepublik schaden würde. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen erkannte in zweiter Instanz allerdings, dass dem an Multiple Sklerose erkrankten Patienten auch ein anderes Arzneimittel als Behandlungsalternative zur Verfügung stehe, daher dürfe die BfArM eine Erlaubnis durchaus verweigern (Urt. v. 07.12.2012, Az. 13 A 414/11).

"Eine patientenfreundliche Entscheidung"

In Köln ging es am Dienstag nicht um die Frage einer Legalisierung von Cannabis, was gerade in den vergangenen Monaten häufig diskutiert wurde. "Bevor er diese generelle Diskussion aufgreift, sollte sich der Gesetzgeber eher den speziellen Fall vornehmen, dass Cannabis für medizinische Zwecke gebraucht wird", meint der Strafrechtler Dr. Mustafa Oğlakcıoğlu von der Uni Erlangen. Er hält es für inkonsequent, dass das BfArM die Erlaubnis zum Erwerb und Anbau der Droge erteilt und nicht die Ärzte, die ja auch sonst Medikamente verschreiben.

"Am besten sollten letztere Cannabis verschreiben dürfen und der Anbau sollte zentral und kontrolliert stattfinden." Denn wer ein Schlafmittel vom Arzt verschrieben bekomme, der dürfe das Medikament ja auch nicht selbst herstellen, wenn er sich die Präparate aus der Apotheke nicht leisten kann.

Die Ausnahmevorschrift des BtMG passe jedenfalls nicht, wenn es um den Erwerb und Anbau von Cannabis aus medizinischen Gründe gehe, so der Jurist. "Nach dem Wortlaut des Gesetzes darf eine Erlaubnis zum Verkehr mit Cannabis nämlich nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilt werden. Um eine Therapie geht es da nicht, auch wenn das Bundesverfassungsgericht die Norm entsprechend weit ausgelegt hat."

Die Hamburger Kanzlei, die einen der Kläger vertritt, sprach von einer "liberalen und patientenfreundlichen Entscheidung". Es sei allerdings mit einer Berufung und letztlich einer Klärung beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu rechnen. Die Richter haben die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

Auch die Leipziger Richter mussten sich bereits mit dem Anbau von Cannabis zum Eigenkonsum durch Kranke befassen. 2005 stellte das BVerwG bereits klar, dass der Anbau der Droge nicht grundsätzlich verboten werden könne. In jedem Einzelfall müsse zwischen den Gefahren des Betäubungsmitteleinsatzes und dem möglichen Nutzen für den Patienten abgewogen werden (Urt. v. 19.05.2005, 3 C 17.04).

Zugriff durch Unbefugte muss ausgeschlossen sein

In zwei Fällen wies das VG Köln die Klagen ab. In dem einen sei aufgrund der Wohnsituation des Klägers nicht ausgeschlossen, dass auch Unbefugte Zugriff auf die Pflanzen hätten. In dem anderen Fall müsse der Kläger zunächst andere zumutbare Behandlungsalternativen ausschöpfen.

Cannabis ist die am häufigsten konsumierte illegale Droge in Deutschland. Lediglich rund 270 Menschen bundesweit hat das BfArM-Institut ausnahmsweise den Cannabis-Kauf und -Konsum aus der Apotheke gestattet - auch den fünf Klägern.

Eine Eigenproduktion hält die Behörde für gesundheitlich riskant, unerwünschte Nebenwirkungen seien möglich. Außerdem seien die Wohnungen mangelhaft abgesichert, hatten BfArM-Vertreter zu Verfahrensbeginn vor zwei Wochen betont.

una/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Köln ermöglicht Cannabis-Anbau: Als "Notlösung" erlaubt . In: Legal Tribune Online, 22.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12640/ (abgerufen am: 19.03.2024 )

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