Razzia bei Streaming-Portal: Wer kino.to guckte, ist noch lange nicht kri­mi­nell

von Dr. Daniela Schulz, LL.M. und Kathleen Fangerow

09.06.2011

Mehr als 400.000 Nutzer sollen täglich aktuelle Kinofilme und Serien auf kino.to angesehen haben. Anders als die Betreiber und Hoster müssen diese auch nach Schließung der Seite jedoch kaum mit strafrechtlichen und urheberrechtlichen Konsequenzen rechnen. Dafür stehen alternative Streaming-Angebote im Netz schon längst bereit. Von Daniela Schulz und Kathleen Fangerow.

Das wohl bekannteste Internet-Portal von Streaming-Angeboten in Deutschland ist im Zuge einer Razzia der deutschen und europäischen Ermittlungsbehörden abgeschaltet worden. Nach einem erfolglosen Strafantrag der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e. V. (GVU) im Jahr 2008 und weiteren Versuchen haben Polizeibeamte und Steuerfahnder am 8. Juni 2011 mit Hilfe von IT-Spezialisten Durchsuchungen bei den Betreibern von kino.to in Deutschland, Spanien, Frankreich und den Niederlanden bei den Betreibern des Filme-Portals durchgeführt.

Dabei wurden 13 Personen wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerbsmäßigen Begehung von Urheberrechtsverletzungen verhaftet, nach einer weiteren wird noch gefahndet. Zugleich wurde der Zugriff auf die Seite gesperrt.

Die Diskussion um das Streaming-Portal dauert schon seit Jahren an. Neben der Haftung und strafrechtlichen Verantwortung der Betreiber des Streaming-Portals geht es dabei insbesondere um die Rechtmäßigkeit der Nutzung, also des Anschauens der Filme und Serien.

Seitenangebot keine bloße Linksammlung

Die Betreiber von kino.to hatten regelmäßig erklärt, dass es sich bei der Seite einzig um eine Link-Sammlung handele, auf welcher der Nutzer Links zu Filmen und Serien finden kann. Die Angebote selbst befänden sich dabei nicht auf dem Server von kino.to, sondern würden auf verschiedenen externen Servern gehostet und auch von dort wiedergegeben.

Die Anzeige auf kino.to erscheine als Embedded Link, der ähnlich wie gewöhnliche Hyperlinks keinerlei Vervielfältigung darstellt. Diese Argumentation ließ jedoch (bewusst) außer Acht, dass die angebotenen Filme auf den externen Hosts nicht im Internet aufgefunden werden konnten, sondern nur über den Besuch von kino.to zugänglich waren.

Von einer bloßen Link-Sammlung konnte daher keine Rede sein, sondern vielmehr von einer unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne des § 19a Urheberrechtsgesetz (UrhG). Die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken ohne Zustimmung der Rechteinhaber ist nicht nur in den §§ 106 ff. UrhG strafrechtlich sanktioniert, sondern begründet auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (§§ 97 ff. UrhG).

Nutzer greifen in Vervielfältigungsrecht des Urhebers ein

Für Beunruhigung der Nutzer sorgte nach der Razzia nun vor allem der auf der Seite kino.to eingeblendete Hinweis: "Die Kriminalpolizei weist auf Folgendes hin: [...] Internetnutzer, die widerrechtlich Raubkopien von Filmwerken hergestellt oder vertrieben haben, müssen mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen."

Tatsächlich drohen Nutzern, die selbst Filme auf die Server geladen haben, wie den Betreibern auch zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen. Die Rechtslage ist insoweit der beim Filesharing ähnlich. Der Upload von urheberrechtlich geschützten Werken stellt eine Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung dar, die vom Recht der Privatkopie (§ 53 UrhG) nicht mehr erfasst sind.

Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob ein Nutzer auch mit Konsequenzen rechnen muss, wenn er sich auf das bloße Streaming beschränkt hat. Hier bewegt man sich in einer rechtlichen Grauzone, in der juristisch alles vertreten wird. Gibt es schon Differenzen bei der Frage, ob es sich um die Herstellung einer Vervielfältigung im Sinne des § 16 Abs. 1 UrhG handelt, ist man sich in Bezug auf deren Zulässigkeit völlige uneinig.

Vereinfachend ist folgendes festzuhalten: Bei der Nutzung von kino.to wurden auf dem Rechner des Nutzers Vervielfältigungen des betrachteten Filmes erstellt. Zwar erfolgte die Wiedergabe des Films bei dem angewandten Streaming-Verfahren auf Abruf des Nutzers in Echtzeit (so genanntes On-Demand-Streaming), also ohne vorherigen Download des Streifens. Allerdings erfolgen vorübergehende Zwischenspeicherungen der Datei im Arbeitsspeicher (RAM/Caches) sowie in dem Browser-Cache, um eine kontinuierliche Wiedergabe zu ermöglichen.

Auch wenn diese Speicherungen nur temporärer Natur sind, werden ständig einzelne Dateien des Filmes gespeichert und damit vervielfältigt. Damit liegt ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers gemäß § 16 Abs. 1 UrhG vor. Dieser wird nur selten durch die Schranke des § 53 Abs. 1 UrhG gestattet sein. Demnach sind zwar Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch erlaubt; dies setzt jedoch voraus, dass keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

Angesichts der teils aktuellen Kinofilme auf kino.to dürfte für die zumeist "erfahrenen" Nutzer die Rechtmäßigkeit des Streamings der Filme wenigstens zweifelhaft, wenn nicht gar die Eigenschaft als "Raubkopie" erkennbar gewesen sein.

Betrachten ist rechtmäßige Nutzung

Allerdings begründet der Umstand, dass es sich um bloß flüchtige Vervielfältigungsstücke handelt, die Rechtmäßigkeit des Streamings. Zugunsten des Nutzers greift § 44a UrhG, der nach seiner Gesetzesbegründung ausdrücklich jene Handlungen rechtfertigen soll, die für das Caching und Browsing im Internet erforderlich sind.

Nichts anderes stellte auch das Ansehen von Inhalten auf kino.to dar. Zudem ist das Betrachten eines Filmes nur die Rezeption eines Werkes, also eine Form der rechtmäßigen Nutzung gemäß § 44a Nr. 2 UrhG. Diese soll den Ausschließlichkeitsrechten des Urhebers aber wie das Anschauen eines Filmes im Fernsehen von vornherein nicht unterfallen (BT-Drucks. 4/270, S. 28 f.). Dass es sich um eine unrechtmäßige Quelle handelt, kann hier ebenso wie im analogen Verwertungsumfeld (zum Beispiel durch das Hören raubkopierter Musik) nichts daran ändern.

Dass dieses Ergebnis vom deutschen Gesetzgeber so gewollt oder überhaupt bedacht wurde, ist sicherlich zweifelhaft - bis zu einer eventuellen Änderung ist die Rechtslage jedoch eindeutig: Die ehemaligen Nutzer von kino.to müssen im Falle des Streaming kaum Konsequenzen fürchten, zumal die Betreiber nach eigenen Aussagen keine Logfiles gesichert haben, mit denen die Spur zu den Nutzern nachvollzogen werden könnte.

Schließlich müssen die Nutzer auch in tatsächlicher Hinsicht keine Einschränkungen ihres Freizeitprogrammes befürchten, hat doch das von kino.to betriebene und von der GVU als "parasitär" bezeichnete Geschäftsmodell im Netz bereits Nachahmer gefunden. Das unterm Strich zumindest gegen die Betreiber der Seite begrüßenswerte Vorgehen kann daher nur als Tropfen auf dem mittlerweile wohl "glühenden Stein" bezeichnet werden.

Die Autorin Dr. Daniela Schulz, LL.M ist Rechtsanwältin bei Harmsen Utescher in Hamburg, die Autorin Kathleen Fangerow ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Europäisches Recht an der Universität Rostock und Doktorandin zum Urheberrecht.

 

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Zitiervorschlag

Dr. Daniela Schulz, LL.M. und Kathleen Fangerow, Razzia bei Streaming-Portal: Wer kino.to guckte, ist noch lange nicht kriminell . In: Legal Tribune Online, 09.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3484/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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