Pro & Contra: Berichterstattung über Dieter Wedel: Durfte Die Zeit das?

von Prof. Dr. Stefan Engels und Gernot Lehr

07.02.2018

Der Fall Dieter Wedel spaltet nicht nur Deutschlands Medienlandschaft. Hat Die Zeit mit ihren Enthüllungen investigativ aufgeklärt oder den Regisseur an den medialen Pranger gestellt? Zwei von Deutschlands bekanntesten Medienrechtlern antworten. 

Stefan Engels: Starke Anknüpfungstatsachen, nicht vorverurteilend - zweifellos zulässig

#metoo hat Deutschland mit dem Fall Wedel und aller Wucht getroffen: Jura-Professorin gegen  BGH-Richter, Till Schweiger gegen Ulrich Tukur - und alle Medien gehen betroffen ihre Vergangenheit durch. Im Folgenden geht es aber weniger um die Aufarbeitung sexueller Gewalt gegen Frauen oder die jetzige Debatte, sondern darum, wann und in welchem Umfang über derartige Vorwürfe berichtet werden darf, insbesondere wenn sie ganz oder teilweise bestritten sind.

Einerseits ist die Unschuldsvermutung ein wesentlicher Bestandteil des rechtsstaatlichen Umgangs mit (mutmaßlichen) Straftätern. Mediale Vorverurteilungen lassen sich nur schwer, oft auch gar nicht wieder zurückholen, was bei zu Unrecht erfolgten Anschuldigungen fatal ist. Andererseits hat die Öffentlichkeit ein legitimes Interesse an der Aufklärung von Straftaten, an der immer mehr, häufig sogar an zentraler Stelle, Medien mitwirken. Auch verdienen die Opfer neben Mitgefühl die Sanktionierung des erlittenen Unrechts.  

Es treffen also mit dem Persönlichkeitsschutz und der Meinungsfreiheit Rechtsgüter von Verfassungsrang aufeinander, von denen keines ohne weiteres zurücktreten muss. Vielmehr muss im Einzelfall vorsichtig unter Berücksichtigung aller Aspekte abgewogen werden. Dabei spielt eine zentrale Rolle, dass Öffentlichkeit sowohl eine besonders wichtige als auch eine gefährliche Ressource unserer Gesellschaft ist. Sie sorgt für Aufklärung und Kontrolle, aber auch für Bestrafung. Zwischen diesen Polen müssen zunächst Journalisten und später Gerichte entscheiden, ob der Berichterstattungsfreiheit oder dem Persönlichkeitsschutz der Vorzug zu geben ist. In diesem Spannungsfeld entscheidet sich auch der aktuelle Fall Wedel.

Der Grundsatz: Wer Straftaten begeht, muss mit Berichterstattung leben

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Fall der Söhne von Uwe Ochsenknecht mit Recht festgehalten, dass wahrheitsgemäße Berichterstattung grundsätzlich hinzunehmen ist, die Begehung  von Straftaten gehöre regelmäßig nicht zu der geschützten Privatsphäre des Täters (BVerfG, Beschl. v. 08.02.2012, Az. 1 BvR 2499/09, 1 BvR 2503/09).

Solange also eine Berichterstattung nicht in sonstiger Weise beeinträchtigend ist, muss der  Betroffene sie hinnehmen. Eine Beeinträchtigung kann etwa in der Art und Weise der Darstellung liegen (etwa bei hämischen Kommentierungen oder beleidigenden Formulierungen), was bei den umstrittenen Zeit-Artikeln aber fernliegt.

Die bislang seitdem bekannt gewordenen Tatsachen und sprechen im Fall Wedel mittlerweile eher dagegen, dass ein Zivilgericht die Berichterstattung am Ende verbieten kann. Vielleicht fehlt es auch deshalb an diesbezüglichen Schritten von Wedel.

Wann Verdachtsberichterstattung zulässig ist

Gleichwohl ist die Lage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung regelmäßig komplexer - auch im Fall Wedel. Solange die Vorwürfe nicht endgültig belegt sind oder der Beschuldigte geständig ist, muss unter Unsicherheitsbedingungen entschieden werden, ob und wie berichtet wird. Auch dafür steht bereits ein Instrumentarium zur Verfügung - das der Verdachtsberichterstattung. Danach ist eine Berichterstattung über bestrittene Vorwürfe unter vier Bedingungen erlaubt (Bundesgerichtshof, BGH, Urt. v. 07.12.1999, Az. VI ZR 51/99).

  • Es bedarf zunächst eines Mindestbestandes an Beweistatsachen, die der Angelegenheit erst Öffentlichkeitswert verleihen. Dabei gilt: Je schwerer und belastender der Vorwurf ist, desto mehr oder sicherere Anknüpfungstatsachen für den Verdacht braucht es.
  • Das vorgeworfene Verhalten ist als Verdacht zu kennzeichnen. Es soll – besonders in der Überschrift – keine Vorverurteilung erfolgen, der Text sollen auch entlastende Momente mitteilen.
  • Beim Beschuldigten ist grundsätzlich eine Stellungnahme einzuholen.
  • Die Berichterstattung muss schließlich im öffentlichen Interesse stehen, also nicht bloß die Neugier befriedigen, sondern Vorgänge von gravierendem Gewicht betreffen.

Die Zeit: sachlich und ohne Vorverurteilung

Die Begründung des BGH ist ebenso prägnant wie richtig: Dürften die Medien, falls der Ruf einer Person gefährdet ist, nur solche Informationen verbreiten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits mit Sicherheit feststeht, so könnten sie ihre durch Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich gewährleisteten Aufgaben bei der öffentlichen Meinungsbildung nicht erfüllen. Und Öffentlichkeit leistet bei der Aufklärung oft gute Dienste – auch im Fall Wedel.

Angewendet auf den Ursprungstext in Die Zeit heißt das, dass die dortige Berichterstattung zweifellos zulässig ist. Sie beschreibt Vorgänge von besonderer Bedeutung, was die Reaktionen darauf ohne weiteres belegen. Das Dementi von Dieter Wedel wird prominent zitiert, neben seiner eidesstattlichen Versicherung finden auch fürsprechende Stimmen Berücksichtigung. Der Text schildert ferner die Vorwürfe sachlich und ohne Vorverurteilung.

Entscheidend ist letztlich: Der Redaktion liegen nicht nur Äußerungen verschiedener Frauen vor, die unabhängig voneinander ähnliche Vorwürfe erheben. Vielmehr passen diese in konkrete Umstände und die allgemeine Einschätzung zum Verhalten Wedels gegenüber Schauspielerinnen. Der Regisseur selbst kokettierte in Interviews mit seinem speziellen Verhältnis zu Frauen im Allgemeinen und zu Schauspielerinnen im Besonderen.

Keine Rolle spielt dabei übrigens, dass sich die (mutmaßlichen) Opfer so spät äußern. Dafür gibt es gute Gründe, die der Beitrag ebenfalls aufklärt. Im Hierarchiesystem von Film und Fernsehen fürchteten die (mutmaßlichen) Opfer um ihre Karriere. Und davor, nicht ernst genommen zu werden. So manche aktuelle Reaktion auf die Veröffentlichung zeigt nachdrücklich, wie richtig sie damit lagen.

Stigmatisierung

Ein häufig vorgebrachtes und auch jetzt betontes Argument ist schließlich die Gefahr der Stigmatisierung, eine "mediale Hinrichtung". Und in der Tat kann eine Berichterstattung unzulässig sein, wenn sie eine erhebliche Breitenwirkung entfalten und den Betroffenen besonders stigmatisieren kann, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden droht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.03.1998, 1 BvR 131/96).

Im Fall Wedel ist zum einen letzteres nicht wirklich zu befürchten – zu viele Weggefährten unterstützen ihn weiterhin oder ergreifen Partei für den Regisseur. Entscheidend ist zum anderen aber, dass es zu einer Beeinträchtigung kommen können müsste, die über das hinausgeht, was eine legitime Reaktion auf das inkrimierte Verhalten wäre. Im Zweifel ist jedenfalls dem öffentlichen Interesse und damit der Aufklärung der Vorzug zu geben.

Der Autor Prof. Dr. Stefan Engels ist Partner im Hamburger Büro der internationalen Anwaltskanzlei DLA Piper. Er ist – beratend und insbesondere forensisch – spezialisiert auf Gewerblichen Rechtsschutz (u.a. Urheber-, Werbe- und Wettbewerbsrecht), Presse- und Äußerungsrecht, Rundfunk- und Onlinerecht ("Medienrecht") sowie Datenschutz. Prof. Engels unterrichtet an der Universität Hamburg Presserecht sowie E-Commerce und Werberecht.

Zitiervorschlag

Prof. Dr. Stefan Engels und Gernot Lehr, Pro & Contra: Berichterstattung über Dieter Wedel: Durfte Die Zeit das? . In: Legal Tribune Online, 07.02.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26927/ (abgerufen am: 17.03.2024 )

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