Bildberichte über Prominente: Die Hahn-auf-Hahn-zu-Theorie

von Prof. Dr. Georgios Gounalakis

03.05.2013

2/2: Auch die Yellow Press trägt zur Meinungsbildung bei

Dabei wird betont, dass auch durch unterhaltende Beiträge Meinungsbildung stattfinden kann, da solche Beiträge die Meinungsbildung sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen können als sachbezogene Informationen. Die Presse muss bei Berücksichtigung ihrer Bedeutung für die Meinungsbildung einen ausreichenden Spielraum haben, nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden zu dürfen, was im öffentlichen Interesse liegt.

Auch wenn reine Unterhaltung zur Meinungsbildung beiträgt, spielt jedoch bei der Abwägung auch der Informationswert eine gewisse Rolle. Denn je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten.

Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (BGH, Urt. v. 06.03.2007, Az. VI ZR 51/06). Daraus ergibt sich, dass Beiträge zur reinen Unterhaltung und Befriedigung der Sensationsgier des Lesers, die keiner sachlichen Diskussion dienen, gegenüber der Privatsphäre des Prominenten regelmäßig nicht mehr schützenswert sein können. Diese Grenze im Einzelfall zu bestimmen, wird auch weiterhin eine Kernaufgabe der Gerichte sein.

Präventive Pressearbeit der Medienanwälte

Immer mehr Medienanwälte versuchen nun, eine etwaige Berichterstattung bereits im Vorfeld zu verhindern. Aus Sicht der Mandanten ist eine präventive Pressearbeit sicherlich wünschenswert. Allerdings hat diese Pressearbeit nur bedingt eine rechtliche Wirkung. Das einzige was sie bewirken kann ist, dass Berichte aus der Intim- und Privatsphäre, das heißt aus den eigenen vier Wänden, im Vorfeld unterbunden werden. Berichte aus der Öffentlichkeitssphäre, also vom öffentlichen Auftritt und Leben des Prominenten, können die Anwälte grundsätzlich nicht verhindern.

Der Medienanwalt Christian Schertz teilte für seine Mandanten Alessandra und Oliver Pocher gleich mit, die Presse möge doch bitte erst gar keine Fragen stellen – auch nicht an das Management. Ist das nur ein frommer Wunsch oder doch eine rechtlich bindende Unterlassungsaufforderung, die die Presse zu beachten hat?

Unerfahrene Journalisten können durch eine solche Pressemitteilung durchaus eingeschüchtert werden. Aber sie sollten sich schleunigst sachkundig machen: Denn auch wenn die Einwilligung zur Bildberichterstattung im Vorfeld verweigert wird, ist eine Reportage mit Bild gleichwohl zulässig, wenn über ein zeitgeschichtliches Ereignis (durchaus auch unterhaltend in den bunten Blättern) berichtet wird. Und dazu gehören nach wie vor Bildberichte über Prominente und deren öffentlichem Leben, etwa vom artigen Auftritt auf dem roten Teppich der Filmfestspiele bis hin zum anschließenden öffentlichen Party- und Alkoholexzess.

Informationsinteresse besteht an guten wie an tragischen Ereignissen

Daran hat sich auch nach der Entscheidung des EGMR nichts geändert. Und das ist richtig so. Denn anderenfalls bliebe von der Pressefreiheit, die für die Demokratie schlechthin konstituierend ist, wenig übrig, wenn der Betroffene selbst bestimmen könnte, was, wie, zu welcher Zeit, in welchem Zusammenhang und in welchem Umfang über ihn öffentlich berichtet werden darf. Dann hätte es auch keine öffentliche Diskussion über die Steueraffäre Hoeneß gegeben.

Welchen Rat kann man einem Prominenten dann mit auf den Weg geben? Private Dinge sollte er öffentlich so wenig wie möglich preisgegeben, sei es über seine hübsche Partnerin, seine reiche Familie, sein tolles Haus, seine schnellen Autos, seine schöne Yacht oder seine mondäne Finka. Der Prominente hat es selbst in der Hand, ob er private Bilder und Informationen von sich aus der Hand gibt.

Sind private Informationen aber erst einmal öffentlich, dann hat er selbst dazu beigetragen, dass ihn der Bumerang jetzt trifft und an seinem Privatleben ein öffentliches Informationsinteresse erweckt worden ist, das auch dann fortbesteht, wenn sich das Blatt gewendet hat und aus der schönen Story mittlerweile eine traurige Geschichte ohne Happy End geworden ist. Das öffentliche Informationsinteresse besteht nämlich an guten wie an tragischen zeitgeschichtlichen Ereignissen. Oder anders gesagt: Wer sich mit privaten Informationen und Bildern selbst an die Öffentlichkeit wendet, begibt sich in Gefahr und kommt früher oder später darin um.   

Der Autor Prof. Dr. Georgios Gounalakis ist Universitätsprofessor für Medienrecht an der Philipps-Universität Marburg.

Zitiervorschlag

Prof. Dr. Georgios Gounalakis, Bildberichte über Prominente: Die Hahn-auf-Hahn-zu-Theorie . In: Legal Tribune Online, 03.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8664/ (abgerufen am: 22.04.2024 )

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