Gute gesetzliche Regelungen: "Die Todesstrafe ist abgeschafft"
2/13: Arbeitserlaubnis – für die Ehefrau
Eine Erwerbstätigkeit von Ehefrauen war nicht verboten, doch von 1958 bis 1977 hieß es in § 1356 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): " Sie [die Frau] ist berechtigt, erwerbstätig zu sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist." Und ob dies so war, hatte der Ehemann zu entscheiden: Er musste die Erlaubnis zum Arbeiten geben und konnte Arbeitsverträge ohne die Zustimmung seiner Ehefrau eigenständig kündigen. Das änderte sich erst 1977. Seitdem heißt es unverändert: "Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein."