Bundestag stimmt über Sterbehilfe ab: Wer darf den letzten Weg beg­leiten?

von Pia Lorenz

05.11.2015

2/3: Der Künast-Entwurf: die Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung

Im Extremfall könnte nach dem Brand-Entwurf jede ärztliche Unterstützung bei einem Suizid strafrechtliche Konsequenzen haben. Wenn gleichzeitig mit dem Verzicht auf die Gewerbsmäßigkeit als strafbarkeitsbegründendes Tatbestandsmerkmal eine Ausnahme nur für Angehörige und Freunde von Patienten, aber eben nicht für Ärzte gemacht wird, birgt das erhebliche Gefahren für Ärzte, die häufig mit Patienten konfrontiert sind, die dem Tod näher stehen als dem Leben.

Der Entwurf einer Gruppe rund um die Vorsitzende des Rechtausschusses Renate Künast (Grüne) und Petra Sitte (Linke) vertritt die Meinung, dass eine Kriminalisierung jeder organisierten Form der Suizidbegleitung, also auch von ehrenamtlichen Vereinen, oder jeder geschäftsmäßigen Form, also etwa von Ärzten, den betroffenen Menschen "die Möglichkeit zu einem selbstbestimmten und würdevollen Tod nähme".

Die Gruppe will daher nur die gewerbsmäßige, also gewinnorientierte Hilfe zur Selbsttötung verbieten. Gleichzeitig definiert sie in einem eigenen Gesetz Voraussetzungen für die Beratung und Dokumentation bei der geschäftsmäßigen oder organisierten Hilfe zur Selbsttötung und will deklaratorisch festschreiben, dass die Beihilfe zur Selbsttötung nicht strafbar ist, und dass Ärzte diese vornehmen dürfen, aber nicht müssen. Berufsständische Regelungen,   die es Ärzten untersagen, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten, wollen diese Abgeordneten für unwirksam erklären.  

Der Hintze-Entwurf: Regelung der ärztlich begleiteten Lebensbeendigung (Suizidhilfegesetz)

Auch Bundestagsvizepräsident Peter Hintze (CDU) wies in der Debatte bei der ersten Lesung darauf hin, dass das von Brand geplante Verbot, anders als beabsichtigt, gerade Ärzte wie Krebsspezialisten und Palliativmediziner bedrohe, die viele todkranke Menschen begleiten. Sie müssten befürchten, dass aus den wenigen Ausnahmefällen, in denen sie Sterbehilfe leisteten, eine geschäftsmäßige Suizidhilfe konstruiert werde.

Seine Gruppe wolle mit ihrem Entwurf, dem Experten für den nach dem Brand-Papier aussichtsreichsten halten, den Ärzten mehr Rechtssicherheit geben. Das sei nötig, denn auch das von Land zu Land unterschiedliche Berufsrecht verunsichere die Ärzte, so Hintze.  

Der Bundestagsvizepräsident sowie die beiden SPD-Fraktionsvize Carola Reimann und Karl Lauterbach wollen einen ärztlich assistierten Suizid in bestimmten, ausdrücklich definierten Fällen ermöglichen. Dazu wollen sie das StGB und dessen Straffreiheit der Beihilfe zum Suizid unangetastet lassen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Abschnitt "Selbstbestimmung des Patienten", soll in Sachnähe zur Patientenverfügung in § 1921a eine Regelung eingefügt werden, die es Ärzten ausdrücklich ermöglicht, unter bestimmten definierten Voraussetzungen dem Wunsch eines todkranken Patienten nach Hilfe bei der selbstvollzogenen Lebensbeendigung  zu entsprechen.

Ärztepräsident Montgomery, der eine Uneinheitlichkeit der derzeitigen Rechtslage bestreitet, kündigte während des Gesetzgebungsverfahrens an, nach der Entscheidung des Bundestages über die Berufsordnungen der 17 Landesärztekammern zur Sterbebegleitung reden zu wollen. "Das werden wir hinterher machen, wenn wir die endgültige Gesetzesfassung kennen. Möglicherweise ergibt sich daraus auch noch anderer Handlungsbedarf für uns", sagte er der Deutschen Presse-Agentur.

Zitiervorschlag

Pia Lorenz, Bundestag stimmt über Sterbehilfe ab: Wer darf den letzten Weg begleiten? . In: Legal Tribune Online, 05.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17435/ (abgerufen am: 19.03.2024 )

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