Flüchtlingsheime: Ein ein­fa­cheres Städ­te­bau­recht gibt es schon

von Stefan Tysper

15.09.2015

2/2: Die Rechtsprechung

Die jüngere Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und der Oberverwaltungsgerichte vertrat bis noch kurz vor der "Flüchtlingsnovelle" – soweit ersichtlich – einhellig die Meinung, dass Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, auch wenn diese als "Anlagen für soziale Zwecke" im bauplanungsrechtlichen Sinn angesehen werden können, mit dem Charakter eines Gewerbegebiets unvereinbar sind (vgl. z.B. Verwaltungsgerichtshof (VGH)  Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.04.2014, Az. 8 S 1528/13; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.06.2013, Az. 2 Bs 151/13).

Diese Auffassung begründeten die Verwaltungsrichter im Wesentlichen damit, dass die Unterbringung von Flüchtlingen keine Funktion im Zusammenhang mit oder für eine der im Gewerbegebiet zulässigen Hauptnutzungsarten erfüllt. Vielmehr werden Flüchtlingsunterkünfte als wohnähnliche Nutzungen angesehen.

Dementsprechend ist auch nach aktueller, d.h. nach Inkrafttreten der "Flüchtlingsnovelle" ergangener Rechtsprechung insbesondere ein Versuch der Behörden, die Befreiung von solchen Festsetzungen im Bebauungsplan zu rechtfertigen, von vorneherein zum Scheitern verurteilt: Eine Flüchtlingsunterkunft im Gewerbegebiet ist und bleibt bauplanungsrechtlich unzulässig, so lange eben die Tatbestandsvoraussetzungen des § 246 Abs. 10 BauGB nicht vollends erfüllt sind (VGH München, Beschl. v. 05.03.2015, Az. 1 ZB 14.2373).

Herausforderung Nachbarschaft

So manches bleibt zudem auch deshalb bauplanungsrechtlich unzulässig, weil sich sog. Gebietserhaltungsansprüche der Nachbarn durchsetzen. Dabei kann sozialen Konflikten, die wegen der Unterbringung von Flüchtlingen befürchtet werden, zwar ohnehin nicht mit den Mitteln des öffentlichen Baurechts begegnet werden.

Das ist im jeweiligen Einzelfall vielmehr die Aufgabe des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts. Auch ein möglicherweise andersartiger Lebensrhythmus von Asylbewerbern ist bauplanungsrechtlich ohne jeden Belang.

Jedenfalls haben Nachbarn offenkundig keinen Anspruch darauf, nicht mit Menschen aus anderen Kulturkreisen in Kontakt zu kommen, entschied das VG Regensburg (Beschl. v. 29.08.2014, Az. RN 6 E 14.1432).

 

Es braucht keine Novelle der Novelle

Dennoch gibt es bedauerlicherweise immer mehr Eilanträge gegen Flüchtlingsunterkünfte. So hat das VG Stuttgart gerade erst Anträge zweier Nachbarn gegen eine geplante Gemeinschaftsunterkunft für bis zu 240 Flüchtlinge in Hochdorf im Kreis Esslingen abgelehnt (Beschl. v. 25.08.2015, Az. 2 K 3951/15). Das Gericht konnte keine schützenswerten und baurechtlich relevanten Interessen der Antragsteller erkennen, die dem Vorhaben entgegenstehen.

Schon jetzt könnte die Rechtsprechung Gebietsgewährleistungsansprüche von Nachbarn mutiger zurückweisen. Im Zuge einer Integrations- und Willkommenskultur sollten dezentrale Unterbringungsmöglichkeiten – mit bewusst temporär abgesenkten bauordnungsrechtlichen Standards – leichter erlaubt werden. Nicht jedes Flüchtlingsheim muss die Anforderungen der Energieeinsparverordnung, aber selbstverständlich die Anforderungen an den Brandschutz erfüllen. Lieber ein Flüchtlingsheim, das nicht perfekt ist, als gar keines.

Das Bauplanungsrecht muss keineswegs zwingend mit einer "Novelle der Novelle" geändert werden. Es würde genügen, wenn sowohl die öffentliche Verwaltung als auch die Rechtsprechung die bereits bestehenden Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte stringenter anwenden würde.  Die vom Gesetzgeber geschaffenen Spielräume können zu Gunsten der Flüchtlinge – und damit zuweilen denknotwendig zu Ungunsten vermeintlicher nachbarlicher Einwände – ausgeschöpft werden. Es braucht nur ein wenig mehr Mut.

Der Autor Stefan Tysper ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Counsel bei Redeker Sellner Dahs Rechtsanwälte am Standort Bonn.

Zitiervorschlag

Stefan Tysper, Flüchtlingsheime: Ein einfacheres Städtebaurecht gibt es schon . In: Legal Tribune Online, 15.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16859/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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