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Flüchtlingsheime: Ein ein­fa­cheres Städ­te­bau­recht gibt es schon

von Stefan Tysper

15.09.2015

Asylsuchende an einem provisorischen Wohncontainer an der zentralen Aufnahmestelle für Asylbewerber in Eisenhüttenstadt

JOHN MACDOUGALL / AFP

In der Flüchtlingskrise ist die Betroffenheitsrhetorik der Politik dem reflektorischen Ruf nach dem Gesetzgeber gewichen. Dabei gab es schon eine baurechtliche "Flüchtlingsnovelle", erklärt Stefan Tysper. Es braucht nur etwas mehr Mut. 

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Die Flüchtlingsheime sind in allen Großstädten längst überbelegt, der Strom an Menschen, die in Deutschland Zuflucht suchen, reißt nicht ab. Immer öfter ist insbesondere aus der Politik zu vernehmen, einem schnellen Bau von weiteren Unterkünften stehe  auch das schwerfällige Baurecht im Weg.

Dabei gilt bereits seit dem 26. November 2014 mit dem sog. "Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen" eine gar nicht mehr so neue Gesetzeslage. Diese sog. "Flüchtlingsnovelle" bezweckte nach dem Willen des Gesetzgebers, die bedarfsgerechte Schaffung von öffentlichen Unterbringungseinrichtungen zeitnah zu ermöglichen und zu sichern.

Und auch wenn zwischenzeitlich ergangene Gerichtsentscheidungen wie auch die auf rund 800.000 angewachsene Zahl der im laufenden Jahr erwarteten Flüchtlinge zeigen, dass die Gesetzeslage der Lebenswirklichkeit hinterherhinkt: das neu geschaffene Recht reicht aus, um eine Willkommens- und Integrationskultur baurechtlich umzusetzen.

Flüchtlingsnovelle 2014: Büros und andere Privilegierungen

Die "Flüchtlingsnovelle" besteht aus drei Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte, die in § 246 Abs. 8 bis 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) normiert und allesamt bis zum 31. Dezember 2019 befristet sind. Mit der Regelung des § 246 Abs. 8 i.V.m. § 34 Abs. 3a BauGB wollte der Gesetzgeber Nutzungsänderungen zulässiger Büronutzungen in Asylbewerberunterkünfte privilegieren (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 11.12.2014, Az. 13 L 327/14).

Um das zu erreichen, haben nach § 246 Abs. 9 BauGB Vorhaben für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden als sog. sonstige Vorhaben im Außenbereich eine Teilprivilegierung erhalten. So können der Planung von Flüchtlingsunterbringungen bestimmte öffentliche Belange wie etwa Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans, die natürliche Eigenart der Landschaft oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung nicht mehr entgegengehalten werden.

Zudem kann in Gewerbegebieten nach § 246 Abs. 10 BauGB für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende eine Befreiung von den Festsetzungen im Bebauungsplan erteilt werden. Dafür müssen allerdings an dem Standort "Anlagen für soziale Zwecke" allgemein zulässig sein oder zumindest als Ausnahme zugelassen werden können. Die Abweichung muss zudem auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar sein.

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  • Seite 1:

    Die "Flüchtlingsnovelle 2014" im Baurecht

  • Seite 2:

    Herausforderung Nachbarschaft und was es wirklich braucht

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Zitiervorschlag

Flüchtlingsheime: . In: Legal Tribune Online, 15.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16859 (abgerufen am: 21.05.2025 )

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