EuGH zur Haftung für Hyperlinks: Bei Gewinn­er­zie­lungs­ab­sicht: Kenntnis ver­mutet

von Dr. Martin Gerecke, M. Jur. (Oxford) und Dr. Nico Brunotte, LL.M. (Cambridge)

08.09.2016

2/2: Linkhaftung in Deutschland nur Richterrecht

Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit der deutschen Rechtsprechung zur Linkhaftung bei kommerziellen Webseiten. Die Rechtsprechung in Deutschland zur Haftung für Hyperlinks ist für den Laien teilweise unübersichtlich, weil die Linkhaftung – wie im europäischen Recht – nicht gesetzlich geregelt  und nur Ausfluss des Richterrechts ist.

Seit der sog. Paperboy-Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 17.07.2003, Az. I ZR 259/00) gilt der Grundsatz, dass die Verlinkung auf Webseiten, die urheberrechtlich geschützte Werke wie Fotos, Text oder Musikdateien vorhalten – unabhängig davon, ob auf die Hauptseite (einfacher Link) oder direkt auf die Unterseite (Deep-Link) verlinkt wird – grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Dieser Grundsatz erfährt jedoch Ausnahmen, wenn die unter dem Link abrufbaren Inhalte nicht rechtmäßig eingestellt wurden. So besteht eine täterschaftliche Haftung für Links vor allem dann, wenn sich der Linksetzende den Inhalt der Webseite zu Eigen macht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Link Teil des eigenen Geschäftsmodells ist oder wenn unter dem Link für die Produkte des Linksetzers geworben wird (BGH, Urt. v. 18.06.2015, Az. I ZR 74/14). Gleiches gilt dann, wenn eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den unter dem Link stehenden Inhalten auf eine Weise erfolgt, dass sie für Dritte als Ausdruck auch der eigenen Meinung des Verlinkenden erscheint.

Linksetzer als Störer

Scheidet eine täterschaftliche Verantwortung aus, kann der Verlinkende immer noch als Störer haften. Das Setzen des Links erhöht faktisch die Gefahr der Verbreitung rechtswidriger Inhalte. Hieraus folgt die Pflicht des Linksetzers, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Allerdings besteht keine proaktive Überwachungspflicht. Der Verlinkende haftet also erst, wenn der rechtsverletzende Inhalt der verlinkten Internetseite deutlich erkennbar ist oder wenn er Kenntnis von der Rechtswidrigkeit, zum Beispiel durch eine Abmahnung, erlangt.

Anders als bei Internet-Marktplätzen oder File-Hosting-Diensten, bei denen eine Haftung nur bei klarer Rechtsverletzung besteht, muss der Verlinkende bei sonstigen kommerziellen Websites die Inhalte auch dann prüfen und den Link gegebenenfalls entfernen, wenn es sich nicht um eine auf den ersten Blick eindeutige Rechtsverletzung handelt.

Diese Rechtsprechung hat dem BGH Kritik eingebracht. In der Tat sind die Anforderungen an den Linksetzer erheblich. Dieser wird oft keine juristischen Vorkenntnisse haben; gleichwohl trifft ihn die volle Pflicht zur – häufig schwierigen – rechtlichen Beurteilung darüber, ob ein beanstandeter Inhalt auf dem durch den Link erreichbaren Internetauftritt tatsächlich rechtswidrig ist oder nicht. Die Rechtsprechung führt zwangsläufig dazu, dass der Verlinkende in der Regel schon auf bloßen Zuruf der angeblichen Rechtsverletzung den Link löschen oder gar nicht erst setzen wird, will er sich nicht dem Risiko der falschen rechtliche Bewertung aussetzen.

Viele Links, viele Meinungen

Weniger Links bedeuten aber weniger Meinungsvielfalt – das Problem erkennt auch der EuGH. Es ist dann allerdings erfreulich, dass der EuGH den Linksetzer nicht in jedem Fall aus seiner Haftung entlässt und die Meinungsvielfalt nicht über die ebenso wichtigen Interessen und Rechte der Urheber stellt.

Wer einen Link mit erkennbar rechtswidrigem oder unerlaubt eingestelltem Inhalt, wie im Fall der niederländischen GS Media, nicht nur auf Aufforderung nicht löscht, sondern auch noch weitere Links mit dem Inhalt setzt, der begründet unmittelbar die Gefahr der weiteren Verbreitung rechtswidriger Inhalte. Es ist daher nur folgerichtig, dass der EuGH Linksetzern wie der GS Media klare Grenzen setzt. In gleicher Weise ist die vom EuGH herausgearbeitete Vermutungswirkung bei Linksetzern mit Gewinnerziehungsabsicht geeignet, die Rechtsdurchsetzung der Urheber zu erleichtern.

Die Entscheidung bürdet dem Linksetzer aber auch Risiken auf: Er muss prüfen, ob die von ihm verlinkten Inhalte rechtswidrig sind, was gerade bei rechtlich unklaren Fällen nicht einfach ist. Andernfalls könnte ihm nach der Entscheidung der Vorwurf gemacht werden, dass er die Rechtsverletzung hätte kennen müssen. Der Verlinkende wird aus Sorge vor falschen rechtlichen Einschätzungen den Link im Zweifel löschen oder gar nicht erst setzen. Dies bedeutet wiederum weniger Meinungs- und Informationsfreiheit im Internet – die Kehrseite der Entscheidung.

Die Autoren Dr. Martin Gerecke, M. Jur. (Oxford) und Dr. Nico Brunotte, LL.M. (Cambridge) sind Anwälte bei CMS Hasche Sigle in Hamburg. Gerecke ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Zitiervorschlag

Dr. Martin Gerecke, M. Jur. (Oxford) und Dr. Nico Brunotte, LL.M. (Cambridge), EuGH zur Haftung für Hyperlinks: Bei Gewinnerzielungsabsicht: Kenntnis vermutet . In: Legal Tribune Online, 08.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20526/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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