BVerwG zur Entfernung eines rechtsextremen Polizisten aus dem Dienst: Auf die Gesamtwürdigung kommt es an

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2/2: Einzelne Vorwürfe nicht relevant
Für die Richter des Bundesverwaltungsgerichts kam es allerdings gar nicht darauf an, ob jeder einzelne Vorwurf aus der Disziplinarklage bewiesen werden konnte. Während sich die erste und zweite Instanz an der mangelnden Nachweisbarkeit abmühten, nahmen die Bundesrichter eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Polizeibeamten vor.
So war weniger relevant, dass der Beamte den Hitler-Gruß vielleicht gar nicht im Inland zeigte und er somit nicht strafrechtlich sanktioniert werden konnte, oder dass er vielleicht wegen völliger Trunkenheit entschuldigt sein könnte. Die Richter erkannten lediglich, dass es mehrere, jedenfalls zwei identifizierte Situationen gab, in denen der Polizeibeamte den Hitler-Gruß zeigte.
Daneben sahen sie, dass in seiner Privatwohnung zahlreiche Devotionalen der rechten Szene gefunden wurden. Auch hier zählte für die Richter nicht, dass der Besitz nicht strafbar war und er die Gegenstände lediglich zu Hause aufbewahrte. Ebenso verhält es sich auch mit seinem Kontakt zu Personen der Szene oder seiner Teilnahme an Veranstaltungen.
Aus den einzeln disziplinarrechtlich nicht relevanten Umständen zogen die Richter des BVerwG Rückschlüsse auf die Gesinnung des Polizeibeamten. Sie waren davon überzeugt, dass Tätowierungen zwar auch dekorative Zwecke erfüllen, aber der Körper ebenso bewusst als Kommunikationsmedium eingesetzt werden kann. Insbesondere angesichts ihrer Dauerhaftigkeit bekenne sich der Träger in besonderer Weise mit der dargestellten Ideologie. Den rechtsextremistischen Bezug der Abbildung erkannten die Richter nicht zuletzt dank ihrer musikalischen Vorkenntnisse an der abgebildeten Melodie und dem weiteren Verhalten des Beamten.
Grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung
Bisher war dem Disziplinarrecht eine Rechtsprechung nach der Gesinnung des Täters fremd. Erforderlich war vielmehr ein nachweisbares Verhalten. Dem Polizeibeamten konnte indes nicht nachgewiesen werden, dass er seinen freien Oberkörper, also seine Tätowierungen, im Inland in der Öffentlichkeit zeigte.
Trotzdem erkannten die Leipziger nach einer Gesamtwürdigung seines Verhaltens, den Tätowierungen, dem Besitz der Devotionalien und dem wiederholten Zeigen des Hitler-Grußes eindeutig ein durch die Tätowierungen dokumentiertes Bekenntnis als grundsätzliche und dauerhafte Abkehr von den Prinzipien der Verfassungsordnung, die zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen müsse.
Der in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) geforderten politischen Treuepflicht des Beamten kann dieser auch nicht das Grundrecht auf Meinungsfreiheit entgegenhalten. Zum einen ist ein Verhalten nur dann verfassungsrechtlich von Art. 5 Abs. 2 GG geschützt, wenn es nicht unvereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG im Sinne eines ausdrücklichen Gesetzesvorbehaltes ist. Zum anderen richtet sich der disziplinarrechtliche Vorwurf nicht gegen die Wahrnehmung der grundrechtlichen Betätigung als solche, sondern gegen die im Zusammenhang erfolgte Begründung des Anscheins einer Identifizierung mit der rechtsextremen Strömung.
Auch wenn die schriftliche Begründung des Urteils noch abzuwarten bleibt, zeigt sich schon jetzt die grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung. Mit Spannung darf daher die Entwicklung beobachtet werden, wenn nach rechtsextremen Polizisten auch die Frage nach "islamistischen Polizisten" gestellt wird.
Die Autorin Sarah Nußbaum ist Rechtsanwältin in der Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft, Düsseldorf. Die Kanzlei ist auf das öffentliche Dienstrecht, insbesondere Beamten- und Disziplinarrecht spezialisiert.
Das Urteil scheint der Sache nach angemessen und nachvollziehbar. Der Staat bietet Beamten einiges; dann kann man auch erwarten, dass diese nicht durch (wie auch immer geartetes) verfassungsfeindliches Verhalten negativ auffallen.
KarneadesAls Bürger möchte man Polizisten, die sich wenigstens (!) nicht aktiv gegen die Werte des GG stellen.
Interessant wäre, wie viel sich Prof. Rauscher noch leisten muss, um dienstrechtlich belangt zu werden.
IPRDie Schmuddelkinder der örtlichen Antifa AG sollten mal lieber mit ihrem SoWiPoWi Studium zu Pötte kommen und dem Steuerzahler nicht noch im 30. Semester auf der Tasche liegen.
Doch gerade Rauscher liegt dem Steuerzahler auf der Tasche. So jemanden in einer Lehrfunktion ist unerhört. Wenn er sich wenigstens differenziert mit dem Thema Globalisierung und multikulturelle Gesellschaft auseinandersetzen würde, so wie man es von einem Prof erwarten kann. Er lässt aber nur banale Sprüche los. Schlimm, dass sich die Fremdenfeindlichkeit bis in die oberste Bildungsstufe hineinzieht, eig. Hier sollte man eine genauere Auseinandersetzung mit der Thematik erwarten.
Aha. Wenn man sich ein Europa wünscht, welches nach wie vor eine weiße Identität hat- eben damit Europa Europa bleibt, ist man also ausländerfeindlich. Aber wenn die Schwarzen in Südafrika die Weißen aus den Ämtern drängen, ist das ein Befreiungskampf. manchen ist nicht mehr zu helfen. Schon mal daran gedacht, dass sich Ethnopluralismus und die Tatsache, dass alle Menschen gleichwertig sind, nicht ausschließen?
Oh, ein Identitärer...
Was genau soll das denn bitte sein, eine "weiße Identität"?
Kannst ja mal eine Liste machen und gegenüberstellen, welche ,,Farbe" welche kulturellen und zivilisatorischen Meilensteine vollführt hat und ob Du dann nicht auch möchtest, dass es kein zweites Afrika wird.
Das war keine Antwort auf die Frage.
Interessant ist hier vor allem die rechtshistorische Einordnung, insbesondere im Hinblick auf § 4 des Gesetzes zur "Wiederherstellung des Berufsbeamtentums" von 1933 und des sog. "Radikalenerlasses" von 1972.
M.D.Solcher Gesetze bzw. Erlasse bedarf es natürlich nicht mehr, wenn die Judikative (hier das BVerwG) der Legislative bzw. der Exekutive die Arbeit abnimmt.
Das BVerfG hat darauf hingewiesen, dass „das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, niemals eine Verletzung der Treuepflicht ist, die dem Beamten auferlegt ist“ (BVerfG, Beschl. v. 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 juirs Rn. 45). Eine Dienstpflichtverletzung ist erst dann festzustellen, wenn „der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht“ (BVerfG, Beschl. v. 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 juris Rn. 45). Insoweit wird man gespannt sein dürfen, was sich aus der Urteilsbegründung für neue Erkenntnisse ableiten lassen.
F. C. A.Weiß jemand, was mit den Bezügen ist, die er zehn Jahre lang erhielt?
BertNichts, wieso auch? Die Entfernung erfolgt mit Wirkung für die Zukunft.
Quizfrage: Wie viele fehlerfreie Sätze enthält der obige Artikel?
AnwaltswerbungDass es für dieses absolut alternativlose Urteil das BVerfG brauchte, ist traurig. Jeder Viertklässler müsste das wissen. Da sieht man mal, welchen nachrangigen Stellenwert Ethik in deutschen Lehrplänen hat. Stattdessen lernen wir, wie wichtig die soziale Marktwirtschaft ist...
@topicOkay, also können wir jetzt endlich den Verfassungsschutz ganz rausschmeißen?
LeoDer Begründung nach ist aus meiner Sicht dieses Urteil absolut nachvollziehbar und richtig. Ich frage ich nur, weshalb die Vorinstanzen dies nicht auch schon so gesehen haben.
JürgenIst es aber nicht ein Armutszeugnis für die Ausstattung der Justiz/Gerichte, dass dieses Verfahren seit 10 Jahren läuft? Sollte man auf Seiten der Politik nicht aus diesem Fall lernen und das Personal an den Gerichten erhöhen? Kürzere Prozesse tragen ganz sicher dazu bei, dass die Gesellschaft den Glauben in unser Rechtssystem nicht weiter verliert. Abgesehen davon können durch Prozesse, die in kürzerer Zeit abgeschlossen werden, ganz sicher auch auf Seiten der Verwaltung Kosten reduziert werden.
"Im Zweifelsfall wird sogar von ihm erwartet, dass er sich bei seiner Dienststelle rechtzeitig über Umfang und Inhalt seiner Dienstpflicht erkundigt, so das BVerwG bereits im Jahr 2015 (Urt. v. 07.09.2015, Az. 2 B 56/14)"
AcquisNanu? Sonst wird doch immer die carte blanche aka "unvermeidbarer Verbotsirrtum" gezogen.