Ein Polizist, der den Hitler-Gruß zeigt und Tätowierungen mit verfassungswidrigem Inhalt trägt, kann entlassen werden, so das BVerwG. Ein Urteil, das wenig überraschend klingen mag, aber von großer Bedeutung ist, erklärt Sarah Nußbaum.
Seit zehn Jahren beschäftigt der Fall Behörden und Gerichte. Bereits 2007 leitete die Staatsanwaltschaft verschiedene Ermittlungsverfahren gegen den Polizeibeamten ein, das Land enthob den Beamten vorläufig seines Dienstes. Bezüge erhielt er weiterhin. Das Land rechnete auch mit der Entfernung des Beamten aus dem Dienst, doch die Ermittlungsverfahren wurden eingestellt und das Land konnte in der anschließend erhobenen Disziplinarklage weder in der ersten noch in der zweiten Instanz die Gerichte davon überzeugen, dass kein Weg an einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis vorbeiführt. Anders entschied erst das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Donnerstag (Urt. v. 17.11.2017, Az. 2 C 25.17).
Dem Kommissar wurde vorgeworfen, Tätowierungen mit Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu tragen, in der Öffentlichkeit den Hitlergruß gezeigt zu haben, an der Erstellung von CDs und Booklets mit volksverhetzenden Liedtexten beteiligt gewesen zu sein, zahlreiche Devotionalien der rechten Szene zu besitzen und den Kontakt zu Personen der rechtsextremistischen Szene zu pflegen.
In der ersten und zweiten Instanz sprachen die Gerichte den Beamten von diesen Vorwürfen frei. Lediglich eine nichtgenehmigte Nebentätigkeit konnte dem Polizisten nachgewiesen werden, die mit einer Geldbuße i.H.v. 300 Euro geahndet wurde.
Erst mit der Entscheidung der Leipziger Richter wendete sich das Blatt. Neue Beweise gab es nicht, das Gericht nahm vielmehr eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Polizeibeamten vor und erkannte daraufhin eine Abkehr des Beamten von den Prinzipien der Verfassungsordnung, die zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt.
Die Treuepflicht eines Beamten
Die Treuepflicht eines Beamten wird maßgeblich von dem Vertrauen der Öffentlichkeit bestimmt, dass Beamte sich zu einem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat bekennen. Daher sind sie gehalten, jedes Verhalten zu vermeiden, das dieses Vertrauen stört. Dies betrifft auch ihr außerdienstliches Verhalten.
Diese Treuepflicht, auf die jeder Beamte zu Beginn seiner Laufbahn schwört, gilt in ganz besonderem Maße für einen Polizeibeamten, zu dessen Amt gerade die Verhütung von Straftaten und die Abwehr drohender Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung gehört. Im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation Staatlichen Handelns muss ein Polizeibeamter sogar bereits den Anschein vermeiden, er sympathisiere oder bekenne sich gar zu einem Gedankengut, das einem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegensteht.
Im Zweifelsfall wird sogar von ihm erwartet, dass er sich bei seiner Dienststelle rechtzeitig über Umfang und Inhalt seiner Dienstpflicht erkundigt, so das BVerwG bereits im Jahr 2015 (Urt. v. 07.09.2015, Az. 2 B 56/14). Damit kann sich der Polizeibeamte dann nicht darauf berufen, er habe nicht gewusst, dass ein Verhalten verboten sein.
Disziplinarrechtliche Vorwürfe werden am konkreten Dienstposten gemessen. Bei einem Verstoß gegen die Treuepflicht haben daher Polizeibeamten eher Vorsicht als Nachricht walten zu lassen.
Eine Tätowierung ist nicht verboten
Die Gerichte waren wenig erfreut, als sich der Beamte darauf berief, die Fotos, die ihn mit dem Hitler-Gruß zeigen, seien auf einer "Sauftour" - wohl im Ausland - entstanden und er könne sich wegen seines Zustandes der völligen Trunkenheit nicht mehr an sein Verhalten erinnern. Damit war für die Gerichte bereits nicht sicher, ob die Tat im Inland stattfand und er eventuell wegen des alkoholbedingten Zustands entschuldigt sein könnte.
Auch zu seiner Tätowierung fiel dem Beamten einiges ein. Die Bilder auf seiner Schulter und seinem Arm seien lediglich "nordische" beziehungsweise "mythische" Runen und Zeichen. So versuchte er die Abbildung zunächst zu verharmlosen. Jedenfalls die Richter des BVerwG ließen sich davon aber nicht beeinflussen und fragten den Polizeibeamten in der mündlichen Verhandlung danach, ob er wisse, welche Noten einen Totenkopf auf seiner Brust umranken. Ihnen war bereits klar, dass es sich um die Melodie des Horst-Wessel-Liedes handelte.
Trotzdem ist es Beamten grundsätzlich nicht verboten, Tattoos zu tragen. Bisher verlangte die Rechtsprechung, dass diese jedenfalls mit der zu tragenden Uniform abgedeckt werden können, um das einheitliche Erscheinungsbild der Polizeikräfte zu wahren. Aber die Rechtsprechung scheint sich zu lockern und geht von einer steigenden Akzeptanz von Tätowierungen in der Bevölkerung aus, die auch einen anderen Maßstab bei Polizeibeamten ansetzen lässt (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 24.08.2017, Az. 2 L 3279/17).
2/2: Einzelne Vorwürfe nicht relevant
Für die Richter des Bundesverwaltungsgerichts kam es allerdings gar nicht darauf an, ob jeder einzelne Vorwurf aus der Disziplinarklage bewiesen werden konnte. Während sich die erste und zweite Instanz an der mangelnden Nachweisbarkeit abmühten, nahmen die Bundesrichter eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Polizeibeamten vor.
So war weniger relevant, dass der Beamte den Hitler-Gruß vielleicht gar nicht im Inland zeigte und er somit nicht strafrechtlich sanktioniert werden konnte, oder dass er vielleicht wegen völliger Trunkenheit entschuldigt sein könnte. Die Richter erkannten lediglich, dass es mehrere, jedenfalls zwei identifizierte Situationen gab, in denen der Polizeibeamte den Hitler-Gruß zeigte.
Daneben sahen sie, dass in seiner Privatwohnung zahlreiche Devotionalen der rechten Szene gefunden wurden. Auch hier zählte für die Richter nicht, dass der Besitz nicht strafbar war und er die Gegenstände lediglich zu Hause aufbewahrte. Ebenso verhält es sich auch mit seinem Kontakt zu Personen der Szene oder seiner Teilnahme an Veranstaltungen.
Aus den einzeln disziplinarrechtlich nicht relevanten Umständen zogen die Richter des BVerwG Rückschlüsse auf die Gesinnung des Polizeibeamten. Sie waren davon überzeugt, dass Tätowierungen zwar auch dekorative Zwecke erfüllen, aber der Körper ebenso bewusst als Kommunikationsmedium eingesetzt werden kann. Insbesondere angesichts ihrer Dauerhaftigkeit bekenne sich der Träger in besonderer Weise mit der dargestellten Ideologie. Den rechtsextremistischen Bezug der Abbildung erkannten die Richter nicht zuletzt dank ihrer musikalischen Vorkenntnisse an der abgebildeten Melodie und dem weiteren Verhalten des Beamten.
Grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung
Bisher war dem Disziplinarrecht eine Rechtsprechung nach der Gesinnung des Täters fremd. Erforderlich war vielmehr ein nachweisbares Verhalten. Dem Polizeibeamten konnte indes nicht nachgewiesen werden, dass er seinen freien Oberkörper, also seine Tätowierungen, im Inland in der Öffentlichkeit zeigte.
Trotzdem erkannten die Leipziger nach einer Gesamtwürdigung seines Verhaltens, den Tätowierungen, dem Besitz der Devotionalien und dem wiederholten Zeigen des Hitler-Grußes eindeutig ein durch die Tätowierungen dokumentiertes Bekenntnis als grundsätzliche und dauerhafte Abkehr von den Prinzipien der Verfassungsordnung, die zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen müsse.
Der in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) geforderten politischen Treuepflicht des Beamten kann dieser auch nicht das Grundrecht auf Meinungsfreiheit entgegenhalten. Zum einen ist ein Verhalten nur dann verfassungsrechtlich von Art. 5 Abs. 2 GG geschützt, wenn es nicht unvereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG im Sinne eines ausdrücklichen Gesetzesvorbehaltes ist. Zum anderen richtet sich der disziplinarrechtliche Vorwurf nicht gegen die Wahrnehmung der grundrechtlichen Betätigung als solche, sondern gegen die im Zusammenhang erfolgte Begründung des Anscheins einer Identifizierung mit der rechtsextremen Strömung.
Auch wenn die schriftliche Begründung des Urteils noch abzuwarten bleibt, zeigt sich schon jetzt die grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung. Mit Spannung darf daher die Entwicklung beobachtet werden, wenn nach rechtsextremen Polizisten auch die Frage nach "islamistischen Polizisten" gestellt wird.
Die Autorin Sarah Nußbaum ist Rechtsanwältin in der Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft, Düsseldorf. Die Kanzlei ist auf das öffentliche Dienstrecht, insbesondere Beamten- und Disziplinarrecht spezialisiert.
BVerwG zur Entfernung eines rechtsextremen Polizisten aus dem Dienst: Auf die Gesamtwürdigung kommt es an . In: Legal Tribune Online, 18.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25595/ (abgerufen am: 25.04.2024 )
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