Druckversion
Freitag, 5.12.2025, 09:05 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/bverfg-2-bvb-1-13-npd-verbotsverfahren-parteiverbot-voraussetzungen-potentialitaet-bedeutung
Fenster schließen
Artikel drucken
21803

Kein Partei-Verbot: Die NPD hat nicht genug Poten­tial

von Dr. Sebastian Roßner

17.01.2017

BVerfG-Präsident Andreas Voßkuhle (2. v. L.) bei der Urteilverkündung

Uli Deck / POOL / AFP

Das BVerfG hat entschieden: Die NPD verfolgt planvoll und intensiv verfassungswidrige Ziele. Verboten wird sie aber nicht, denn es ist ihr nicht möglich, sie zu erreichen. Wie Karlsruhe das Parteiverbot neu definiert, erklärt Sebastian Roßner.

Anzeige

Der 17. Januar 2017 markiert eine wichtige verfassungsrechtliche Wegmarke. Zum ersten Mal seit dem Verbot der KPD im August 1956 und zum dritten Mal insgesamt hat sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dazu geäußert, unter welchen Umständen eine Partei als verfassungswidrig verboten werden kann (Az. 2 BvB 1/13). Auch zu einer wichtigen prozeduralen Frage haben die Karlsruher Richter Stellung bezogen.

Das Urteil bringt Klarheit über die gerade am Beginn des neuerlichen Verbotsverfahrens wieder stark diskutierte Frage der Überwachung einer Partei durch V-Leute. Diese Augen und Ohren der Verfassungsschutzbehörden müssen, so der Senat, "abgeschaltet" werden, bevor ein Verbotsverfahren eingeleitet wird, sofern sie in den Führungsebenen der Partei sitzen. Ein Verbotsantrag darf sich zudem nicht auf Beweismaterial stützen, das wenigstens teilweise durch V-Leute erzeugt wurde.

Dahinter steht der selbstverständliche Gedanke, dass eine Partei nur dann verboten werden kann, wenn ihr die Ursachen für das  Verbot auch zugerechnet werden können. Weil der Maßstab für den Einsatz von V-Leuten präzisiert wurde, wird es in Zukunft wohl nicht mehr zu so einem peinlichen Misserfolg eines Verbotsantrags kommen wie im Jahr 2003, als ein NPD-Verbot daran scheiterte (BVerfG, Beschl.  v. 18.0,.2003, Az. 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01 und 2 BvB 3/01).

Parteiverbot bis heute: die NPD wäre verboten worden

Es stellt sich allerdings die Frage, ob so bald mit neuen Verbotsanträgen zu rechnen ist. Das BVerfG hat die Schwelle für ein Parteiverbot deutlich erhöht. Der Senat unter dem Vorsitz von Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle ergänzte nämlich mit der Entscheidung vom Dienstag die anerkannten Kriterien für ein Parteiverbot um ein weiteres, nämlich um das der "Potentialität". Es ist ebendieses Kriterium an dem der Verbotsantrag des Bundesrats gescheitert ist.

Bislang galt Folgendes: Art. 21 Abs. 2 Grundgesetz (GG) schützt vor allem die freiheitliche demokratische Grundordnung Deutschlands, also  den Kernbestand der demokratischen Verfahrensprinzipien und deren Voraussetzungen. Erfasst sind die ungehinderte politische Meinungsbildung, die politische Gleichheit der Bürger, die Geltung des Mehrheitsprinzips, die zentralen Verfahren der demokratischen Willensbildung, ein Mehrparteiensystem, die Gewaltenteilung, die Rechtsstaatlichkeit und nicht zuletzt – als Grundlage und Vorbedingung von Demokratie – den Schutz der Menschenwürde und der Menschenrechte.

Um ein Verbot zu rechtfertigen, muss eine Partei "darauf ausgehen", die freiheitlich demokratische Grundordnung zu "beeinträchtigen" oder zu "beseitigen". Während "beseitigen" die Abschaffung dieser Ordnung bedeutet, heißt "beeinträchtigen" eine planvolle, gleichsam scheibchenweise Demontage der Ordnung, die langfristig auf ihre Beseitigung hinausläuft.

Entscheidend ist die Auslegung, die das Gericht dem Merkmal des Darauf-Ausgehens gegeben hat. In den beiden Urteilen aus den fünfziger Jahren hat es darunter eine aktiv-kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstanden. Es genügte demnach nicht, sich lediglich zu verbotenen Zielen zu bekennen, sondern die Partei musste irgendwie bereits begonnen haben, dieses böse Vorhaben auch in die Tat umzusetzen.

Nach diesen Maßstäben wäre die NPD zu verbieten gewesen. Das Gericht attestiert der Partei in seiner Entscheidung, ihre Ziele und das Verhalten ihrer Anhänger verstießen gegen die Menschenwürde, den Kern des Demokratieprinzips und wiesen zudem eine inhaltliche Nähe zum Nationalsozialismus auf. Akribisch weist der Senat dann nach, dass die NPD auch planvoll und in ausreichend intensiver Weise darauf hinarbeite, diese gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßenden Ziele zu erreichen. Und doch kam das Gericht nicht zu einem Verbot.

Seite 1/2
  • Seite 1:

    Die NPD ist verfassungsfeindlich und wäre verboten worden

  • Seite 2:

    Von höchster Stelle gebrandmarkt: Und nun?

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Sebastian Roßner, Kein Partei-Verbot: . In: Legal Tribune Online, 17.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21803 (abgerufen am: 05.12.2025 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Öffentliches Recht
    • Staatsrecht und Staatsorganisationsrecht
    • Grundgesetz
    • NPD
    • Parteien
    • Parteiverbot
    • Rechtsextremismus
    • Verfassung
    • Verfassungsschutz
  • Gerichte
    • Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Prozessauftakt gegen Susann Eminger beim OLG Dresden 03.12.2025
NSU

Zeugenaussage im Prozess gegen Susann Eminger:

Zschäpe: "Ich schäme mich"

Beate Zschäpe sagt im Prozess gegen ihre Freundin Susann Eminger vor dem OLG Dresden als Zeugin aus – stundenlang. Dabei kommen auch neue Details zum NSU ans Tageslicht.

Artikel lesen
Der Musikclub "Eiskeller" unterhalb des Schlosses Aschau im Chiemgau 29.11.2025
Podcast - Die Rechtslage

Freispruch im "Eiskeller"-Mordfall / Extremisten im Referendariat:

Die ver­häng­nis­volle Feh­l­ein­schät­zung von angeb­li­chem "Tät­er­wissen"

Nach Verurteilung nun Freispruch im "Eiskeller"-Mordfall - hat die Justiz versagt? Muss der Staat auch Extremisten zu Juristen ausbilden? Außerdem wie immer Newsrückblick und Urteils-Geräusche-Raten. Alles in Folge 47 des LTO-Podcast.

Artikel lesen
Hände eines Mannes in Handschellen 27.11.2025
Extremismus

BGH-Verhandlung über rechtsextreme Schlägergruppe:

Knoc­kout 51 in Karls­ruhe

Die Bundesanwaltschaft hofft immer noch auf eine Einstufung der Nazi-Kampfsportgruppe Knockout 51 als terroristische Vereinigung, wird aber wohl enttäuscht werden. Christian Rath war bei der Revisionsverhandlung dabei.

Artikel lesen
Streit um "Druck18" 25.11.2025
Markenrecht

Streit um Nazi-Marke vorm OLG Hamburg:

Rechts­ex­t­remer Onli­ne­shop erfolglos vor Gericht

Der rechtsextreme Online-Shop "Druck18" wird von einem antifaschistischen Verein gekapert. Der Betreiber geht auf Grundlage des Markenrechts dagegen vor, scheitert nun aber auch in zweiter Instanz vor Gericht.

Artikel lesen
Studierende arbeiten konzentriert an Laptops, während das Thema Extremismus und erforderliche Gesetzesänderungen diskutiert wird. 24.11.2025
Rechtsextremismus

OVG-Beschluss sorgt für Aufruhr:

Säch­si­sche Refe­ren­dare for­dern stren­gere Gesetze gegen Ext­re­misten

Ein Bewerber mit offen rechtsextremer Vergangenheit darf in Sachsen ins Referendariat. Zwei Referendarinnen wollen das nicht hinnehmen – und fordern per offenem Brief Gesetzesänderungen. Ihr Aufruf zählt bereits über 500 Unterstützer.

Artikel lesen
Greg Abbott, republikanischer Gouverneur von Texas, verteidigt vor der Presse seinen Neuzuschnitt der Wahlkreise im Bundesstaat, August 2025. 24.11.2025
USA

Streit um Gerrymandering in Texas:

Sup­reme Court lässt Repu­b­li­kaner gewähren

Durch einen Neuzuschnitt der Wahlkreise im Bundesstaat Texas will sich Donald Trumps Partei eine gute Ausgangslage für die Kongresswahlen sichern. Ein Gericht stoppte dies mit einer Verfügung, der US Supreme Court hob diese nun wieder auf.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Noerr
Wis­sen­schaft­li­che/r Mit­ar­bei­ter/in Re­gu­lato­ry (w/m/d)

Noerr , Dres­den

Logo von Noerr
Re­fe­ren­dar/in Re­gu­lato­ry (w/m/d)

Noerr , Ber­lin

Logo von Noerr
Re­fe­ren­dar/in Re­gu­lato­ry (w/m/d)

Noerr , Mün­chen

Logo von Noerr
Re­fe­ren­dar/in Re­gu­lato­ry (w/m/d)

Noerr , Frank­furt am Main

Logo von Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung NRW
Voll­ju­ris­tin / Voll­ju­rist (w/m/d) im Fach­be­reich 1.1 „Per­so­nal und...

Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung NRW , Reck­ling­hau­sen

Logo von Noerr
Re­fe­ren­dar/in Re­gu­lato­ry (w/m/d)

Noerr , Düs­sel­dorf

Logo von Bundesamt für Justiz
Lei­te­rin bzw. Lei­ter (m/w/d) für die Ab­tei­lung VIII (Ver­brau­cher­schutz;...

Bundesamt für Justiz , Bonn

Logo von Noerr
Wis­sen­schaft­li­che/r Mit­ar­bei­ter/in Re­gu­lato­ry (w/m/d)

Noerr , Ham­burg

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Aktuelle Rechtsprechung und Angriffspunkte zum Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht

12.12.2025

Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Familienrecht

12.12.2025

Logo von Hagen Law School in der iuria GmbH
Fortbildung Erbrecht im Selbststudium/ online

12.12.2025

Digitale Kamingespräche: Aus der Höhenluft der Ivy League zurück nach Good Old Europe?

17.12.2025

Aktuelles Arbeitsrecht und Betriebsverfassungsrecht

16.12.2025

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH